Direkt zum Hauptbereich

Bei Vermögenslosigkeit: Schnellere Löschung einer GmbH

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass auf die Einhaltung des Sperrjahres verzichtet werden kann, wenn kein verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist und die Liquidatoren die Vermögenslosigkeit versichert haben.

In der Regel kommt die Löschung einer GmbH und die Beendigung der Liquidation nur dann in Betracht, wenn das sog. Sperrjahr abgelaufen ist (§ 73 GmbHG). Ausnahmsweise kann von der Einhaltung des Sperrjahres abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 73 GmbHG diene dem Gläubigerschutz. Es solle den Gläubigern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Forderungen in dem Sperrjahr anzumelden und durchzusetzen.

Im vorliegenden Fall genügte es dem Gericht zur Annahme der Vermögenslosigkeit, dass der Liquidator mit der Anmeldung der Löschung umfassend versichert hatte, die Gesellschaft sei vermögenlos und die Liquidation beendet. Gegebenenfalls sollte diese Versicherung mit einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen.

(OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2016, Az.: I-27 W 63/16)

PM IHK Kassel-Marburg v. 13.10.2017