Der Anspruch auf Abgeltung des sogenannten Ersatzurlaubs richtet sich nach den Vorgaben des § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16. Mai 2017 (Az.: 9 AZR 572/16) entschieden.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte nach Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Schadensersatz wegen in der Arbeitsphase der Alterszeit nicht gewährter Urlaubstage verlangt. Das BAG verneinte einen solchen Anspruch.
Nach der Regelung in § 7 Absatz 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das BAG weist in seinem Urteil darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung eine Abgeltung von Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zulässig sei. Handele es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, ende dieses erst zum vereinbarten Termin und nicht bereits mit dem Übergang in die Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis bestehe also während der Freistellungsphase fort, so dass keine Abgeltung nach § 7 Absatz 4 BUrlG erfolgen dürfe.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte nach Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Schadensersatz wegen in der Arbeitsphase der Alterszeit nicht gewährter Urlaubstage verlangt. Das BAG verneinte einen solchen Anspruch.
Nach der Regelung in § 7 Absatz 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das BAG weist in seinem Urteil darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung eine Abgeltung von Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zulässig sei. Handele es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, ende dieses erst zum vereinbarten Termin und nicht bereits mit dem Übergang in die Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis bestehe also während der Freistellungsphase fort, so dass keine Abgeltung nach § 7 Absatz 4 BUrlG erfolgen dürfe.
PM IHK Kassel-Marburg v. 19.09.2017