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Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger für den Monat der Geburt setzt Sozialleistungen für Folgemonat(e) voraus

Für den Monat der Geburt eines Kindes kann das Kindergeld grundsätzlich nur dann an den Sozialleistungsträger erstattet werden, wenn sich der Berechtigte mindestens auch im Folgemonat noch im Sozialleistungsbezug befindet. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 30. August 2017 (Az. 7 K 561/17 Kg) entschieden.

Der Kläger erhielt für sich und seine Familie bis einschließlich Mai 2015 Sozialleistungen vom Jobcenter, ab Juni 2015 nicht mehr. Für Mai 2015 machte das Jobcenter für die in diesem Monat geborenen Zwillinge einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X geltend, dem die Familienkasse entsprach.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Senat führte aus, dass die Familienkasse das Kindergeld für den Monat der Geburt nicht an das Jobcenter hätte erstatten dürfen. Nach den gesetzlichen Vorschriften bestehe ein solcher Erstattungsanspruch nicht, wenn das Jobcenter bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes dieses auf die Sozialleistungen hätte anrechnen müssen. Maßgeblich für eine solche Anrechnung sei der Zufluss des Kindergeldes. Im Monat der Geburt (Mai 2015) sei unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer (Ausstellung der Geburtsurkunde, Antragstellung, Antragsbearbeitung und Auszahlung) eine Auszahlung des Kindergeldes jedoch unter keinen Umständen in Betracht gekommen. Im frühestmöglichen Zuflusszeitpunkt (Juni 2015) sei keine Anrechnung mehr möglich gewesen, weil der Kläger ab diesem Monat keine Sozialleistungen mehr bezogen hat.

PM FG Münster v. 15.09.2017