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AGB – Verwendung von Daten früherer Kunden

Ein Tochterunternehmen der Telekom AG verwendete in seinen AGB eine Klausel, welche es dem Unternehmen ermöglichte, auch im Kalenderjahr nach Vertragsende die Daten seiner Kunden noch weiter für Werbemaßnahmen in Form einer „individuellen Kundenberatung“ über verschiedene Kanäle zu nutzen. Dies konnten die Verbraucher mit einem Klick bestätigen. Auch konnte diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah darin trotzdem eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG. Zudem liege nach Ansicht des Gerichts in der Verwendung einer solchen Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Die Einwilligung sei zwar ohne Zwang durch die Verbraucher erteilt worden, jedoch nicht in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall. Für den Verbraucher sei nicht klar, was mit einer individuellen Kundenberatung weit nach Vertragsende gemeint sein solle. Darüber hinaus bestehe zu diesem Zeitpunkt auch keine Kundenbeziehung mehr zum Unternehmen, und somit sei kein Anknüpfungspunkt an eine individuelle Kundenberatung mehr gegeben. Auch lasse eine derartige Formulierung nicht erkennen, zu welchen Produkten und Dienstleistungen die Beratung erfolgen solle. Die bisher noch nicht geklärte Frage, ob der Verbraucher darüber hinaus für unterschiedliche Werbekanäle jeweils gesondert einwilligen muss, hat das Gericht allerdings offen gelassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen wurde.

(Urteil des OLG Köln vom 2. Juni 2017, Az.: I-6 U 182/16)