Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. VIII R 11/15) das Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2014 (Az. 4 K 69/14 G) bestätigt, wonach der Betrieb einer Blindenführhundeschule zu gewerblichen Einkünften führt.
Die Klägerin bildet Welpen zu Blindenführhunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand entfällt. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin einen Gewerbesteuermessbetrag fest, während diese der Auffassung war, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei.
Dem folgten weder das Finanzgericht Münster noch der Bundesfinanzhof. Sowohl „unterrichtende“ als auch „erzieherische“ Tätigkeiten könnten allein gegenüber Menschen erbracht werden. Die Abrichtung oder die Dressur von Tieren falle dagegen nicht unter § 18 EStG. Da die Tätigkeit der Klägerin einheitlich zu beurteilen sei und die Ausbildung der Hunde das prägende Element darstelle, führe die Anleitung der sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Finanzgericht Münster hatte zusätzlich angeführt, dass die Klägerin kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr „veredelten“ Hunde erhalte. Diesen Aspekt ließ der Bundesfinanzhof offen.
Die Klägerin bildet Welpen zu Blindenführhunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand entfällt. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin einen Gewerbesteuermessbetrag fest, während diese der Auffassung war, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei.
Dem folgten weder das Finanzgericht Münster noch der Bundesfinanzhof. Sowohl „unterrichtende“ als auch „erzieherische“ Tätigkeiten könnten allein gegenüber Menschen erbracht werden. Die Abrichtung oder die Dressur von Tieren falle dagegen nicht unter § 18 EStG. Da die Tätigkeit der Klägerin einheitlich zu beurteilen sei und die Ausbildung der Hunde das prägende Element darstelle, führe die Anleitung der sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Finanzgericht Münster hatte zusätzlich angeführt, dass die Klägerin kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr „veredelten“ Hunde erhalte. Diesen Aspekt ließ der Bundesfinanzhof offen.
PM FG Münster v. 15.08.2017