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Az. 2 K 87/16 - Urteil vom 19.05.2017 gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden Gesellschaft entstehen beim verbleibenden Gesellschafter keine Anschaffungskosten durch die Anwachsung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bei ihm
Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: IX B 81/17 ______________________________ ______________________________ __________
Az. 6 K 150/16 - Urteil vom 06.07.2017
Körperschaftsteuer 2008Bei der Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options- und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der jeweiligen Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.
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Az. 10 K 139/16 - Urteil vom 15.06.2017
Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG 2014) Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit „regelmäßig oder üblicherweise". Der Fernfahrer, der lediglich 2 - 3 Tage/Woche seine
Fahrtätigkeit am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz seines Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auf. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden Gesellschaft entstehen beim verbleibenden Gesellschafter keine Anschaffungskosten durch die Anwachsung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bei ihm
Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: IX B 81/17 ______________________________
Az. 6 K 150/16 - Urteil vom 06.07.2017
Körperschaftsteuer 2008Bei der Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options- und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der jeweiligen Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.
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Az. 10 K 139/16 - Urteil vom 15.06.2017
Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG 2014) Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit „regelmäßig oder üblicherweise". Der Fernfahrer, der lediglich 2 - 3 Tage/Woche seine
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Az. 11 K 80/16 - Urteil vom 25.01.2017
Notwendiger Zusammenhang zwischen angepachtetem Jagdausübungsrecht auf nur teilweise zu eigenen Zwecken land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang ist bei einem angepachteten Jagdausübungsrecht und nur teilweise zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen zwecken angepachtenten Flächen dann gewahrt, wenn das Jagdausübungsrecht auf den nicht selbst genutzten Flächen der Abrundung des Jagdausübungsrechts auf den selbst genutzten Flächen dient.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 11/17
Notwendiger Zusammenhang zwischen angepachtetem Jagdausübungsrecht auf nur teilweise zu eigenen Zwecken land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang ist bei einem angepachteten Jagdausübungsrecht und nur teilweise zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen zwecken angepachtenten Flächen dann gewahrt, wenn das Jagdausübungsrecht auf den nicht selbst genutzten Flächen der Abrundung des Jagdausübungsrechts auf den selbst genutzten Flächen dient.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 11/17