Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 9. Juni 2017 (Az. 4 K 1034/15 E) entschieden, dass ein in einer Summe gezahltes Entgelt für eine auf unbestimmte Laufzeit vereinbarte Überlassung von Flächen zur Herstellung baurechtlicher Ausgleichsmaßnahmen auf mehrere Jahre verteilt werden darf.
Die Klägerin unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In unmittelbarer Nähe zu den verpachteten Flächen wurde ein Kraftwerks errichtet, dessen Betreiberin durch den Bebauungsplan verpflichtet war, Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu schaffen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte der Betreiberin des Kraftwerks für die erforderlichen Maßnahmen einen Teil ihrer betrieblichen Flächen zur Verfügung. Der hierüber geschlossene Vertrag lief auf unbestimmte Zeit bis zum vollständigen Rückbau des Kraftwerks und war nicht ordentlich kündbar. Als Gegenleistung zahlte die Betreiberin einen Einmalbetrag in Höhe von ca. 750.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr 2012/13.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verteilte diese Einmalzahlung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 25 Jahre. Demgegenüber erfasste das Finanzamt den gesamten Nettobetrag im Wirtschaftsjahr 2012/13 als Betriebseinnahme, weil es sich um eine Duldungsleistung und nicht um eine Nutzungsüberlassung handele.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat ließ eine Verteilung der Einmalzahlung auf 25 Jahre zu, weil es sich um eine Einnahme für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren handele. Die vertragliche Regelung enthalte entgegen der Ansicht des Finanzamts keine bloße Duldung im Sinne einer Hinnahme von Nutzungseinschränkungen (wie etwa bei einer Dienstbarkeit). Vielmehr gebe die beabsichtigte Gestaltung der Grundstücke und damit deren tatsächliche Nutzung dem Vertrag sein Gepräge. Die Zahlung umfasse die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rückbau des Kraftwerks und damit einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Dem stehe nicht entgegen, dass die Laufzeit nicht konkret bestimmt sei. Jedenfalls in Fällen wie dem Streitfall, in denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, müsse eine Gleichstellung von auflösend bedingten und befristeten Nutzungsüberlassungen erfolgen. Schließlich sei der von der Klägerin angenommene Zeitraum von 25 Jahren nicht zu beanstanden, da die Vorauszahlung mindestens für diesen Zeitraum geleistet worden sei. Die Betreiberin kalkuliere sogar mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Klägerin unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In unmittelbarer Nähe zu den verpachteten Flächen wurde ein Kraftwerks errichtet, dessen Betreiberin durch den Bebauungsplan verpflichtet war, Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu schaffen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte der Betreiberin des Kraftwerks für die erforderlichen Maßnahmen einen Teil ihrer betrieblichen Flächen zur Verfügung. Der hierüber geschlossene Vertrag lief auf unbestimmte Zeit bis zum vollständigen Rückbau des Kraftwerks und war nicht ordentlich kündbar. Als Gegenleistung zahlte die Betreiberin einen Einmalbetrag in Höhe von ca. 750.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr 2012/13.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verteilte diese Einmalzahlung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 25 Jahre. Demgegenüber erfasste das Finanzamt den gesamten Nettobetrag im Wirtschaftsjahr 2012/13 als Betriebseinnahme, weil es sich um eine Duldungsleistung und nicht um eine Nutzungsüberlassung handele.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat ließ eine Verteilung der Einmalzahlung auf 25 Jahre zu, weil es sich um eine Einnahme für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren handele. Die vertragliche Regelung enthalte entgegen der Ansicht des Finanzamts keine bloße Duldung im Sinne einer Hinnahme von Nutzungseinschränkungen (wie etwa bei einer Dienstbarkeit). Vielmehr gebe die beabsichtigte Gestaltung der Grundstücke und damit deren tatsächliche Nutzung dem Vertrag sein Gepräge. Die Zahlung umfasse die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rückbau des Kraftwerks und damit einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Dem stehe nicht entgegen, dass die Laufzeit nicht konkret bestimmt sei. Jedenfalls in Fällen wie dem Streitfall, in denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, müsse eine Gleichstellung von auflösend bedingten und befristeten Nutzungsüberlassungen erfolgen. Schließlich sei der von der Klägerin angenommene Zeitraum von 25 Jahren nicht zu beanstanden, da die Vorauszahlung mindestens für diesen Zeitraum geleistet worden sei. Die Betreiberin kalkuliere sogar mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
PM FG Münster v. 17.07.2017