Der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. April 2017 (Az. 4 K 202/16): Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende Steuern nicht erstattet.
Pressemitteilung FG Naden-Württemberg Nr. 9/2017