Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein
Der Kläger hatte von einer Gesellschaft zwei Photovoltaikanlagen in einem Solarpark erworben. Der Verkaufsprospekt der Gesellschaft enthielt eine mögliche Ertragsprognose, die sich im tatsächlichen Betrieb der Anlagen aber nicht erfüllte. Der Wirkungsgrad konnte auch nach der Beauftragung von Gutachtern zur Ursachenerforschung nicht wesentlich gesteigert werden. Um die Photovoltaikanlagen zu finanzieren, hatte der Kläger ein Darlehen aufgenommen. Anstelle einer laufenden Tilgung schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die er an die finanzierende Bank abtrat. Mit dieser vereinbarte er eine weitere fondsgebundene Rentenversicherung. Vor dem Hintergrund, dass die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht ausreichten, widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und begehrte erfolglos die Rückabwicklung. Die Bank senkte daraufhin jedoch den Sollzinssatz. In seiner Einkommensteuererklärung 2012 erklärte der Kläger wegen seiner Photovoltaikanlagen Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.678 €. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, weil der der zu erwartende Totalgewinn aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen negativ sei. Dem Kläger fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Es liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit vor.
Der 1. Senat erkannte mit Urteil vom 9. Februar 2017 (1 K 841/15) die Verluste des Klägers steuerlich an. Ausgehend von einem Prognosezeitraum von 20 Jahren, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen, könne der Kläger zwar keinen Totalgewinn erzielen. Allerdings spreche beim Betrieb von Photovoltaikanlagen der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert werde. Das reiche im Fall des Klägers aber nicht aus, die Verluste nicht anzuerkennen, weil die verlustbringende Tätigkeit nicht auf persönlichen Gründen beruhe. Der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten. Es seien technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen worden (Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module sowie Reinigung der Moduloberflächen). Dadurch seien die Einnahmen gestiegen. Der Kläger habe ferner die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Die Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen sei nicht schädlich. Der Steuerpflichtige sei bezüglich Finanzierung und Kapitalverwendung frei. Über das Urteil berichtete das Finanzgericht bereits in derPressemitteilung Nr. 6/2017 vom 3. Mai 2017.
Der 1. Senat erkannte mit Urteil vom 9. Februar 2017 (1 K 841/15) die Verluste des Klägers steuerlich an. Ausgehend von einem Prognosezeitraum von 20 Jahren, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen, könne der Kläger zwar keinen Totalgewinn erzielen. Allerdings spreche beim Betrieb von Photovoltaikanlagen der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert werde. Das reiche im Fall des Klägers aber nicht aus, die Verluste nicht anzuerkennen, weil die verlustbringende Tätigkeit nicht auf persönlichen Gründen beruhe. Der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten. Es seien technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen worden (Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module sowie Reinigung der Moduloberflächen). Dadurch seien die Einnahmen gestiegen. Der Kläger habe ferner die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Die Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen sei nicht schädlich. Der Steuerpflichtige sei bezüglich Finanzierung und Kapitalverwendung frei. Über das Urteil berichtete das Finanzgericht bereits in derPressemitteilung Nr. 6/2017 vom 3. Mai 2017.
PM FG BW v. 30.06.2017