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Umsatzsteuerliche Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach Auffassung des 1. Senat des Finanzgerichts Baden- Württemberg im Urteil vom 9. Februar 2017 (1 K 755/16) nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit 2012 ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage, in der überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle verwertet wird. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin des Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2013 und 2014 unentgeltliche Wertabgaben zu 19 % in Höhe von 504 € (2013) und 756 € (2014), da die Gesellschafter Wärme zum Beheizen ihres Wohnhauses nutzen. Der anzusetzende Einkaufspreis sei der dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellte Wert je kWh. Demgegenüber ermittelte das beklagte Finanzamt eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014) nach Maßgabe des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Das Finanzgericht setzte eine unentgeltliche Wertabgabe für den Wärmeverbrauch in Höhe von 1.887,95 € (2013) an. Für 2014 ermittelte es einen höheren Wert als das Finanzamt, der wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbot nicht angesetzt wurde. Der Verbrauch von Wärme zu privaten Zwecken der Gesellschafter unterliege der Umsatzsteuer, da die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Sie habe das Blockheizkraftwerk rechtzeitig und vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Bemessungsgrundlage seien die Selbstkosten, die die Klägerin für den Wärmeverbrauch der Gesellschafter aufzuwenden habe. Der Fernwärmepreis könne nicht zugrunde gelegt werden, da die Klägerin nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen sei. Es sei auch nicht der mit dem Cousin des Gesellschafters vereinbarte Verkaufspreis anzusetzen. Das Gesetz stelle auf den Einkaufspreis ab. Lasse sich ein solcher nicht ermitteln, komme es auf die Selbstkosten an. Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung Nr. 7/2017 vom 3. Mai 2017.

PM FG BW v- 30.06.2017