Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach Auffassung des 1. Senat des Finanzgerichts Baden- Württemberg im Urteil vom 9. Februar 2017 (1 K 755/16) nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit 2012 ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage, in der überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle verwertet wird. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin des Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2013 und 2014 unentgeltliche Wertabgaben zu 19 % in Höhe von 504 € (2013) und 756 € (2014), da die Gesellschafter Wärme zum Beheizen ihres Wohnhauses nutzen. Der anzusetzende Einkaufspreis sei der dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellte Wert je kWh. Demgegenüber ermittelte das beklagte Finanzamt eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014) nach Maßgabe des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.
PM FG BW v- 30.06.2017