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Gewerbliche Einkünfte bei Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage

Der Kläger war im Streitjahr 2012 zu einem Drittel Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die wie in den Vorjahren eine Photovoltaikanlage betrieb und den produzierten Strom in das Stromnetz eines Energieversorgers einspeiste. Die GbR verkaufte die Photovoltaikanlage im Jahr 2012. Sie erzielte hierbei einen Veräußerungsgewinn von 92.660,88 €, von dem ein Drittel auf den Kläger entfiel. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ist der Ansicht, er habe mit der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Veräußerung der Photovoltaikanlage führe zu sonstigen Einkünften.

Der 4. Senat mit Urteil vom 5. April 2017 (4 K 3005/14) entschieden, dass Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Die GbR habe eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinn zu erzielen. Sie habe sich mit der entgeltlichen Einspeisung des Stroms in das Stromnetz am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner reiche aus. Produziere die GbR Strom und verkaufe diesen an einen Abnehmer, überschreite diese Tätigkeit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Photovoltaikanlage werde nicht an den Netzbetreiber vermietet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Abnehmer des Stroms die jeweils abzunehmende Menge des produzierten Stroms mittels eines in die Photovoltaikanlage eingebauten Moduls steuern könne. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es auf baurechtliche, zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Erwägungen, insbesondere die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. „Scheinselbständigkeit“, für die steuerliche Behandlung nicht an. Weitere Details zum Sachverhalt und den Entscheidungsgründen finden sie in der Pressemitteilung Nr. 5/2017 vom 3. Mai 2017.

PM FG BW v. 30.06.2017