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Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können in voller Höhe Werbungskosten sein

Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, nutzt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro mit Vorraum, ein als Lagerraum genutztes WC und einen 50 qm großen Raum ausgestattet mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken. Das Büro ist über eine Außentreppe zu erreichen. Die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss. Daneben ist ein Schild mit Landeswappen und Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“. Mit dem Büroschlüssel lassen sich weder die private Hauseingangstür noch die beiden innenliegenden Verbindungstüren zu den privaten Räumen öffnen. Es gibt zwei gesonderte Stellplätze, einen Briefkasten für private und berufliche Post sowie eine gesonderte Klingel für das Büro, das vom Präsidenten des Landgerichts als Geschäftszimmer genehmigt wurde. Der Kläger hat noch mit 11 weiteren Gerichtsvollziehern eine Dreiraumwohnung als Büroräume angemietet. Er teilt sich einen Raum mit vier Kollegen. Kundenbesuche hat er in beiden Büros. Er beschäftigt eine Justizfachangestellte. Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die Werbungskosten für sein im Einfamilienhaus gelegenes Büro geltend. Das Finanzamt begrenzte die Höhe der abziehbaren Aufwendungen insoweit auf 1.250 €, weil es sich bei dem Büro um ein häusliches Arbeitszimmer handle, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bilde.

Der 4. Senat erkannte mit Urteil vom 22. März 2017 (4 K 3694/15) die Werbungskosten in voller Höhe an. Das Büro im Einfamilienhaus sei als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. Es sei nach den baulichen Gegebenheiten (gesonderter Zugang, Besucherparkplätze, gesonderte Klingel, Schild mit Landeswappen, verschlossene interne Verbindungstüren, extra Schlüssel) nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Es diene nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten, stehe für Publikumsverkehr offen und werde von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt. Die Justizverwaltung stelle Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese seien verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren. Das andere gemeinschaftlich genutzte Büro sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Geschäftszimmer geeignet, so dass dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Weitere Details der Entscheidung finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 8/2017 vom 3. Mai 2017.

PM FG BW v. 30.06.2017