Direkt zum Hauptbereich

Einkommensteuer: Kosten für Wohnungseinrichtung bei doppelter Haushaltsführung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten dar

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 € im Monat begrenzt ist.

Der Kläger unterhielt ab dem 01.05.2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, und zwar Miete zuzüglich Nebenkosten sowie Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 € pro Monat nicht überstiegen.

Dagegen wandten sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 € monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht.

Die Entscheidung im Volltext: 13 K 1216/16 E

PM FG Düsseldorf v. 08.05.2017