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Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald ist steuerfreie Grundstücksvermietung gem. § 4 Nr. 12a UStG

Mit Urteil vom Urteil vom 21. November 2016 (Aktenzeichen 4 K 36/14) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12a UStG fällt.

Der Kläger war Eigentümer eines als Urnenbegräbniswald bezeichneten Grundstücks. Im Rahmen des Betriebs des Begräbniswaldes bot der Kläger zweierlei Leistungen an: Die erste Leistung (Vergabe von Liegerechten) bestand darin, interessierten Menschen an einem Familien- oder Gruppenbaum ein bzw. mehrere Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche mit anschließender Liegezeit für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren einzuräumen. Mit dieser Leistung waren weitere Leistungen verbunden (z.B. Baumpflege, gegebenenfalls Ersetzung von Bäumen, Unterhaltung des Waldes, Kennzeichnungen an den Bäumen, Anlage und Unterhaltung der Wege und Parkplätze, Unterhaltung und Pflege der Ruhestättedatenbank). Die zweite angebotene Leistung des Klägers bestand aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beisetzung (Bestattungsleistungen). Diese Leistungen waren optional und mussten nicht gemeinsam mit dem Erwerb eines Liegerechtes erworben werden.

Der Senat entschied zunächst, dass die Leistungen des Klägers zu trennen seien und zwar einerseits in die Bestattungsleistungen (nicht steuerbefreit) und andererseits in die Vergabe von Liegerechten. Zu der Vergabe von Liegerechten gehörten die Zusatzleistungen (z. B. Baumpflege, Kennzeichnung der Bäume, Pflege des Waldes) als unselbständige Nebenleistungen. Der prägende Charakter dieser Leistung liege in der zeitweisen Überlassung einer Grundstücksfläche. Damit liege eine begünstigte Vermietungsleistung i. S. des richtlinienkonform auszulegenden § 4 Nr. 12a UStG vor.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 3/17 anhängig.

PM FG Kiel v. 03.04.2017