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Nds. FG - Presseinformation vom 15. Februar 2017


Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden.

Az. 2 K 44/16 - Urteil vom 03.11.2016
Einkommensteuer 2010 (zweiter Rechtsgang)

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Führung des Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, insbesondere das Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können.

rechtskräftig
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Az. 8 K 50/16 - Urteil vom 17.01.2017
Kindergeld

Ein für zwei Jahre ins Ausland entsendeter Arbeitnehmer, der das von ihm und seiner Familie vor und nach dem Auslandsaufenthalt bewohnte Einfamilienhaus im Inland während des Auslandsaufenthalts unverändert und in wohnbereitem Zustand beibehält ohne sich einmal darin aufzuhalten, hat dort während des Auslandsaufenthalts keinen Wohnsitz iSd § 8 AO.

Revision zugelassen
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Az. 8 K 123/16 - Urteil vom 06.12.2016
Einkommensteuer 2014

Gewinne aus der wiederholten Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften sind Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 15 Abs. 2 EStG.

rechtskräftig
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Az. 9 K 143/15 - Urteil vom 30.11.2016
Versteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen, die im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden

1. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat insofern nur deklaratorische Bedeutung .

2. Rechnet der Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Rentenversicherung schon gar nicht zu den steuerbaren Einkünften eines (aktiven) Arbeitnehmers, können solche von der Versicherung des Unfallgegners übernommenen Beiträge auch nicht im Rahmen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

3. Die direkt von der Versicherung des Unfallgegners an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG).

Revision zugelassen
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