Der 6. Senat hat mit Urteil vom 7. Juni 2016 (6 K 2803/15) entschieden, dass ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der technischen Grillkultur nicht gemeinnützig ist.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern. Sein Zweck ist die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Verein beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Das Grillen sei mangels körperlicher Ertüchtigung auch kein Sport.
Das Finanzgericht entschied, der Verein erfülle nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Der „Grillsport“ fördere nicht den Sport. Es fehle an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet sei, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung. Alleine die Teilnahme an Meisterschaften erfülle den Sportbegriff nicht. Der Senat war davon überzeugt, dass der Erfolg des Grillens von Überlegungen abhänge, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden. Außerdem stehe nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, diene nicht der Förderung der Allgemeinheit. Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur diene nicht der Förderung von Kunst und Kultur. Die Grillgerichte seien nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stelle keine Kunst dar. Sie zähle nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes. Sie fördere damit auch nicht das traditionelle Brauchtum. Weitere Einzelheiten der Begründung enthält die Pressemitteilung Nr. 22 vom 15. Dezember 2016.
Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (V B 153/16).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern. Sein Zweck ist die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Verein beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Das Grillen sei mangels körperlicher Ertüchtigung auch kein Sport.
Das Finanzgericht entschied, der Verein erfülle nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Der „Grillsport“ fördere nicht den Sport. Es fehle an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet sei, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung. Alleine die Teilnahme an Meisterschaften erfülle den Sportbegriff nicht. Der Senat war davon überzeugt, dass der Erfolg des Grillens von Überlegungen abhänge, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden. Außerdem stehe nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, diene nicht der Förderung der Allgemeinheit. Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur diene nicht der Förderung von Kunst und Kultur. Die Grillgerichte seien nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stelle keine Kunst dar. Sie zähle nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes. Sie fördere damit auch nicht das traditionelle Brauchtum. Weitere Einzelheiten der Begründung enthält die Pressemitteilung Nr. 22 vom 15. Dezember 2016.
Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (V B 153/16).
PM FG Baden-Württemberg v. 23.02.2017