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Besteuerung eines in der Schweiz tätigen Opernchorsängers

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 12. Mai 2016 (3 K 3974/14) entschieden, dass ein in der Schweiz tätiger Chortenor im Inland mit seinen Lohneinkünften unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn er während der Proben in einem Wohnmobil übernachtet, ansonsten aber überwiegend in seine Wohnung nach Deutschland zurückkehrt. Mobile Einrichtungen aller Art (wie z.B. auch Wohnmobile) seien keine Wohnung im Sinne von § 8 der Abgabenordnung. Für die in der Schweiz erzielten Einkünfte des Klägers stehe Deutschland aber nur teilweise ein Besteuerungsrecht zu. Bei den nichtselbständigen Einkünften als Opernsänger sei zwischen den Honoraren für Auftritte und den Vergütungen für Proben zu differenzieren. Bei den von den Arbeitgebern des Klägers gesondert abgerechneten Vergütungen (Honorare) für die Auftritte des Klägers bei der Aufführung von Opern handele es sich um Einkünfte eines berufsmäßigen Künstlers für eine in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Diese Einkünfte unterlägen der Besteuerung im Inland unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer, da sie von einer Besteuerung ausschließlich in der Schweiz durch Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 ausgenommen seien. Demgegenüber seien die Vergütungen für die Probentätigkeit keine Einkünfte im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Weil der Kläger wegen mehr als 60 Nichtrückkehrtagen kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 gewesen sei, komme insofern die allgemeine Vorschrift zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 zur Anwendung. Hieraus ergebe sich kein Besteuerungsrecht im Inland.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (I R 62/16)

PM FG Baden-Württemberg v. 23.02.2017