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Berücksichtigung gesondert festgestellter negativer Einkünfte des Erblassers aus Drittstaaten beim Erben

Streitig war, ob der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger die für seinen verstorbenen Vater (V) gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen in der Schweiz bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann und ob deshalb für ihn solche negativen Einkünfte festzustellen sind.

V erzielte bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren bis 2005 tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch Darlehen fremdfinanzierte. Zum 31.12.2011 betrugen die für V gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.907 €. Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht zurückgeführten Darlehen ein und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz, die der Beklagte der Besteuerung zu Grunde legte. Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des V mit den positiven Einkünften des Klägers führte das Finanzamt nicht durch. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für 2012 bis 2014 hat es noch nicht beschieden.

Der Kläger beantragte den Erlass von Bescheiden über die Feststellung verbleibender negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz zum 31.12.2012, 2013 und 2014. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich seien, sei nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen. Eine Vererblichkeit komme hiernach in den Fällen der sog. gespaltenen Tatbestandsverwirklichung und der Verklammerung von sowohl durch den Erblasser als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen in Betracht.

Ein solcher Fall der Verklammerung sei vorliegend gegeben. V habe in den Jahren bis 2005 negative Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz erzielt, die nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen bisher nicht hätten ausgeglichen werden können. Nach seinem Tod habe der Kläger durch die positiven Vermietungseinkünfte die Voraussetzungen für den Ausgleich dieser Einkünfte durch die verbliebenen negativen Einkünfte verwirklicht. Die Vorschrift über negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten enthalte eine in sich geschlossene Gesamtregelung, nach der der (spätere) Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die (frühere) Versagung des Verlustabzugs anknüpfe und ohne die zuvor entstandenen negativen Einkünfte nicht möglich sei.

Die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit des Verlustabzugs könne nicht auf den Streitfall übertragen werden, da der Verlustabzug an die verlustbedingte personenbezogene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpfe. Demgegenüber gehe es vorliegend darum, einen künftigen Überschuss um einen zuvor entstandenen, aber steuerlich noch nicht berücksichtigten Verlust zu mindern.

Das Gericht hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 13 K 897/16 F

PM FG Düsseldorf v. 09.02.2017