Zulässige Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung bei mechanischem Versehen des Finanzamts
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6. Oktober 2016 (3 K 2692/15) entschieden, dass das Finanzamt berechtigt ist, eine bestandskräftige Steuerfestsetzung zulasten der Steuerpflichtigen bei einer falschen Vorstellung über die Verarbeitung der eingegebenen Daten über deren Kapitaleinkünfte zu ändern. Das Finanzamt hatte die von den Klägern ordnungsgemäß in der Anlage KAP Zeile 7 Kennzahl 10 erklärte Summe der Kapitalerträge aus den Steuerbescheinigungen verschiedener Banken übernommen. Ein Fehler schlich sich aber in der Kennzahl 20 ein, für die irrtümlich nur der in der Steuerbescheinigung einer Bank als ein unter Kennzahl 20 einzutragenden Betrag angegeben war. Dies führte bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheids dazu, dass nicht mehr die unter Kennzahl 10 erklärte Summe aller Kapitalerträge, sondern nur noch der in Kennzahl 20 erklärte Kapitalertrag erfasst und der Besteuerung unterworfen wurden. Nachdem der Fehler bei einer Sicherheitsrevision aufgefallen war, änderte das Finanzamt den Bescheid nach § 129 der Abgabenordnung ab. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Sachbearbeiterin des Finanzamts habe über die Bedeutung der von ihr eingegebenen Schlüsselzahlen zur Datenverarbeitung geirrt und unbeabsichtigt unrichtige Werte eingegeben bzw. insoweit die fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Damit sei die Übernahme des in der Steuererklärung angegebenen Betrags ein mechanischer Fehler, der verschuldensunabhängig korrigiert werden könne. Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung Nr. 20 vom 1. Dezember 2016.
FG Baden-Württemberg v. 14.12.2016