Wird in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben, kann der Leistungsempfänger trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. April 2016 (1 K 1158/14). Die Klägerin betreibt einen Schrotthandel und bezog Lieferungen von einer GmbH mit deutscher Geschäftsadresse und Handelsregistereintragung. Für den mit einem ausländischen LKW angelieferten Schrott hatte die Klägerin jeweils Wiegescheine und Gutschriften erstellt, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil die Anschrift der GmbH sich am Sitz einer Kanzlei befinde, die eine Domiziladresse für weitere Firmen sei. Es fehle daher an einer „vollständigen Anschrift“. Das Finanzgericht entschied hingegen, der Europäische Gerichtshof habe bislang den Begriff „vollständige Anschrift“ nicht konkretisiert. Die Angabe des handelsrechtlichen Gesellschaftssitzes könne genügen. „Anschrift“ und „Sitz der wirtschaftlichen Aktivität“ seien nicht gleichzusetzen. Nähere Informationen enthält die Pressemitteilung Nr. 16 vom 5. Oktober 2016. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen V R 28/16 beim Bundesfinanzhof anhängig.
FG Baden-Württemberg v. 14.12.2016