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Umsatzsteuerpflicht einer „Geistheilerin“

Die Umsätze einer „Geistheilerin“, die im Inland Seminare anbietet, sind steuerpflichtig. Sie sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin mit Wohnsitz in der Schweiz bietet im Inland Seminare an, die sich mit esoterischen Praktiken befassen. Diese Umsätze erklärte sie im Inland nicht. Das beklagte Finanzamt wurde von einem Dritten über die Seminartätigkeiten informiert und unterwarf die Einnahmen der Klägerin der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht bestätigte Urteil vom 6. Juli 2016 (14 K 1338/15), dass die Umsätze aus den in Deutschland durchgeführten Seminaren im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Die Klägerin führe keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus. Eine Zusammenfassung des Urteils finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 15 vom 5. Oktober 2016.

FG Baden-Württemberg v. 14.12.2016