Mit Urteil vom 15. September 2016 (Aktenzeichen 4 K 16/14) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts außerdem entschieden, dass der sog. „Verkauf von Ackerstatusrechten“ - also das gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgende Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung - nicht unter § 24 UStG fällt.
Die Klägerin führte einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterlag mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Im Jahr 2009 schloss sie mit Herrn A einen „Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der DGL-VO SH“. Sie war der Auffassung, dass dieser Vorgang den Regelungen des § 24 UStG unterfiel, und erklärte daher keine zum Regelsteuersatz zu besteuernden Umsätze.
Der Senat entschied dagegen, dass die streitgegenständliche Leistung nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlag, jedoch abziehbare Vorsteuern zu berücksichtigen waren, soweit sie auf diese Leistung entfielen. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG habe zur Folge, dass die Norm ihrem Wortlaut nach zwar auf „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze“ Anwendung finde, dass damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint seien, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sei. Der „Verkauf“ von Ackerstatusrechten falle jedoch weder unter den Katalog des Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 § 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i.V.m. Anhang VIII Mehrwertsteuersystemrichtlinie), noch entspreche er seinem Charakter nach den dort genannten Leistungen.
Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 55/16 anhängig.
Die Klägerin führte einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterlag mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Im Jahr 2009 schloss sie mit Herrn A einen „Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der DGL-VO SH“. Sie war der Auffassung, dass dieser Vorgang den Regelungen des § 24 UStG unterfiel, und erklärte daher keine zum Regelsteuersatz zu besteuernden Umsätze.
Der Senat entschied dagegen, dass die streitgegenständliche Leistung nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlag, jedoch abziehbare Vorsteuern zu berücksichtigen waren, soweit sie auf diese Leistung entfielen. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG habe zur Folge, dass die Norm ihrem Wortlaut nach zwar auf „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze“ Anwendung finde, dass damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint seien, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sei. Der „Verkauf“ von Ackerstatusrechten falle jedoch weder unter den Katalog des Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 § 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i.V.m. Anhang VIII Mehrwertsteuersystemrichtlinie), noch entspreche er seinem Charakter nach den dort genannten Leistungen.
Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 55/16 anhängig.
PM FG SH v. 22.12.2016