Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 (7 K 407/16) gewährte das Finanzgericht einem Kläger Kindergeld über den Monat der Abschlussprüfung seiner Tochter hinaus. Die Tochter des Klägers hatte zum 1. September 2012 eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin begonnen. Am 20. Juli 2015 bestand die Tochter ihre staatliche Abschlussprüfung. Nach ihrer Prüfung war sie im August 2015 noch für ihren Ausbildungsbetrieb tätig und erhielt eine Ausbildungsvergütung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31. August 2015. Die Familienkasse hob wegen der Abschlussprüfung im Juli 2015 die Kindergeldfestsetzung für den August 2015 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück.
Der 7. Senat erkannte den Kindergeldanspruch des Klägers für den Monat August 2015 an. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes werde ein Kind, das das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung sei jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Sie beginne mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme und ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht. Sowohl im Ausbildungsvertrag der Tochter als auch in der staatlichen Ausbildungsverordnung zur Heilerziehungspflegerin sei aber eine Fachschulausbildung von drei Jahren festgelegt. Dementsprechend habe die Schule das Ausbildungsende erst zum Ablauf des August 2015 bestätigt. Die Tochter des Klägers sei bis Ende August 2015 verpflichtet gewesen, ihrer Ausbildungsstelle - gegen Gewährung einer entsprechenden Ausbildungsvergütung - zur Verfügung zu stehen. Im Gegensatz zu den Fällen mit Universitätsstudium und anschließender Vollzeittätigkeit habe die Tochter im Monat August 2015 daher nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen.
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (III R 19/16). Das Urteil ist auch Gegenstand der Pressemitteilung Nr. 19.
Der 7. Senat erkannte den Kindergeldanspruch des Klägers für den Monat August 2015 an. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes werde ein Kind, das das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung sei jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Sie beginne mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme und ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht. Sowohl im Ausbildungsvertrag der Tochter als auch in der staatlichen Ausbildungsverordnung zur Heilerziehungspflegerin sei aber eine Fachschulausbildung von drei Jahren festgelegt. Dementsprechend habe die Schule das Ausbildungsende erst zum Ablauf des August 2015 bestätigt. Die Tochter des Klägers sei bis Ende August 2015 verpflichtet gewesen, ihrer Ausbildungsstelle - gegen Gewährung einer entsprechenden Ausbildungsvergütung - zur Verfügung zu stehen. Im Gegensatz zu den Fällen mit Universitätsstudium und anschließender Vollzeittätigkeit habe die Tochter im Monat August 2015 daher nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen.
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (III R 19/16). Das Urteil ist auch Gegenstand der Pressemitteilung Nr. 19.
PInfo FG Baden-Württemberg v. 14.12.2016