Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. Juli 2016 (Az. 14 K 1370/12 E,G) entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.
Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 an insgesamt 91 Tagen auf Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung e twaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt unterwarf die im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung ermittelten Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte der Einkommen- und der Gewerbesteuer. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.
Der Senat wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Er habe seine wiederholte Teilnahme an den Turnieren autonom bestimmt und habe nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses hiermit seinen Lebensunterhalt bestritte n. Trotz des Umstands, dass 95% der Pokerspieler Geld verlieren würden, habe der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, was sich an seinen hohen Erträgen zeige. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nämlich dem Verkehrskreis der Turnierpokerspieler beteiligt. Die vom Kläger besuchten Turniere stellten keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen. Schließlich habe der Kläger auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.
Die Gewinne aus den Cash Games seien ebenso zu behandeln wie die Gewinne aus den Pokerturnieren. Die Teilna hme hieran stehe in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Pokerturnieren, so dass selbst bei Annahme von Zufallsgewinnen ein Bezug zum Gewerbebetrieb des Klägers bestehe. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 34/16 anhängig.
Lesen Sie hierzu bitte auch die Pressemitteilung Nr. 13 vom 2. November 2016.
Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 an insgesamt 91 Tagen auf Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung e twaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt unterwarf die im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung ermittelten Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte der Einkommen- und der Gewerbesteuer. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.
Der Senat wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Er habe seine wiederholte Teilnahme an den Turnieren autonom bestimmt und habe nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses hiermit seinen Lebensunterhalt bestritte n. Trotz des Umstands, dass 95% der Pokerspieler Geld verlieren würden, habe der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, was sich an seinen hohen Erträgen zeige. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nämlich dem Verkehrskreis der Turnierpokerspieler beteiligt. Die vom Kläger besuchten Turniere stellten keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen. Schließlich habe der Kläger auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.
Die Gewinne aus den Cash Games seien ebenso zu behandeln wie die Gewinne aus den Pokerturnieren. Die Teilna hme hieran stehe in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Pokerturnieren, so dass selbst bei Annahme von Zufallsgewinnen ein Bezug zum Gewerbebetrieb des Klägers bestehe. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 34/16 anhängig.
Lesen Sie hierzu bitte auch die Pressemitteilung Nr. 13 vom 2. November 2016.
PM FG Münster v. 15.11.2016