Schenkungsteuer: Steuerbefreiung für die Übertragung eines Kommanditanteils trotz Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers
Der Kläger übertrug seinem am 01.07.1989 geborenen Sohn mit notariellem Vertrag vom 28.12.2006 einen Teilkommanditanteil an der gewerblich tätigen A-KG im Umfang von nominal 5.000 € unter Nießbrauchsvorbehalt. Dabei wurde vereinbart, dass der Erwerber den Schenker auf dessen Lebenszeit bevollmächtigt, den Erwerber in den Gesellschafterversammlungen der KG zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszuüben. Ferner verpflichtete sich der Erwerber, zu Lebzeiten des Schenkers keinerlei Verfügungen über den geschenkten Gesellschaftsanteil vorzunehmen oder in diesem Zusammenhang Vereinbarungen zu treffen. Etwa anfallende Schenkungsteuer sollte der Kläger tragen.
Das beklagte Finanzamt nahm den Kläger für den Erwerb seines Sohnes auf Schenkungsteuer in Anspruch, wobei ein Teilbetrag zinslos gestundet wurde. Die Steuerberechnung nahm es nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung vor. Durch den lebenslänglichen Nießbrauchs-, Verwaltungs- und Stimmrechtsvorbehalt des Klägers habe dessen Sohn kein Betriebsvermögen erworben, so dass die entsprechende Steuerbefreiung nicht in Betracht komme. Der Sohn des Klägers sei nämlich nicht Mitunternehmer geworden.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt den Freibetrag und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen zu Unrecht nicht gewährt. Die Steuervergünstigung für inländisches Betriebsvermögen gelte auch beim Erwerb eine Anteils an einer Mitunternehmerschaft, wenn das durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Begünstigungstatbestand erfülle. Dies setze voraus, dass der Erwerber Mitunternehmer werde, d.h. Mitunternehmerinitiative entfalten könne und Mitunternehmerrisiko trage.
Die Steuervergünstigungen seien auch dann zu gewähren, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehalte. Dies setze allerdings wiederum voraus, dass der übertragene Gesellschaftsanteil die Stellung eines Mitunternehmers vermittle. Ein nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestalteter Nießbrauch lasse die Mitunternehmerinitiative des Erwerbers nicht entfallen.
Dem Kläger seien die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht übertragen worden. Er sei allein unwiderruflich bevollmächtigt, diese für seinen Sohn wahrzunehmen. Diese Vollmacht habe auch umfassend zur Abgabe aller sonstigen Erklärungen mit Bezug zur A-KG gegolten. Er habe daher auch an Grundlagengeschäften mitwirken können. Andererseits sei der Sohn des Klägers nicht gehindert gewesen, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Dies sei weder ausgeschlossen noch sanktionsbewehrt gewesen. Daher sei dem Sohn Mitunternehmerinitiative zuzuerkennen.
Mitunternehmerrisiko habe er ebenfalls getragen. Das Risiko des Verlusts seiner Einlage und die Möglichkeit, an den Gewinnen aus der Auflösung stiller Reserven beteiligt zu werden, seien ihm verblieben.
Damit vermindere sich der steuerpflichtige Erwerb um die steuerfreien Teile.
Das Finanzgericht hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Entscheidung im Volltext: 4 K 3250/15 Erb
Das beklagte Finanzamt nahm den Kläger für den Erwerb seines Sohnes auf Schenkungsteuer in Anspruch, wobei ein Teilbetrag zinslos gestundet wurde. Die Steuerberechnung nahm es nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung vor. Durch den lebenslänglichen Nießbrauchs-, Verwaltungs- und Stimmrechtsvorbehalt des Klägers habe dessen Sohn kein Betriebsvermögen erworben, so dass die entsprechende Steuerbefreiung nicht in Betracht komme. Der Sohn des Klägers sei nämlich nicht Mitunternehmer geworden.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt den Freibetrag und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen zu Unrecht nicht gewährt. Die Steuervergünstigung für inländisches Betriebsvermögen gelte auch beim Erwerb eine Anteils an einer Mitunternehmerschaft, wenn das durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Begünstigungstatbestand erfülle. Dies setze voraus, dass der Erwerber Mitunternehmer werde, d.h. Mitunternehmerinitiative entfalten könne und Mitunternehmerrisiko trage.
Die Steuervergünstigungen seien auch dann zu gewähren, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehalte. Dies setze allerdings wiederum voraus, dass der übertragene Gesellschaftsanteil die Stellung eines Mitunternehmers vermittle. Ein nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestalteter Nießbrauch lasse die Mitunternehmerinitiative des Erwerbers nicht entfallen.
Dem Kläger seien die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht übertragen worden. Er sei allein unwiderruflich bevollmächtigt, diese für seinen Sohn wahrzunehmen. Diese Vollmacht habe auch umfassend zur Abgabe aller sonstigen Erklärungen mit Bezug zur A-KG gegolten. Er habe daher auch an Grundlagengeschäften mitwirken können. Andererseits sei der Sohn des Klägers nicht gehindert gewesen, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Dies sei weder ausgeschlossen noch sanktionsbewehrt gewesen. Daher sei dem Sohn Mitunternehmerinitiative zuzuerkennen.
Mitunternehmerrisiko habe er ebenfalls getragen. Das Risiko des Verlusts seiner Einlage und die Möglichkeit, an den Gewinnen aus der Auflösung stiller Reserven beteiligt zu werden, seien ihm verblieben.
Damit vermindere sich der steuerpflichtige Erwerb um die steuerfreien Teile.
Das Finanzgericht hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Entscheidung im Volltext: 4 K 3250/15 Erb
PM FG Düsseldorf v. 07.10.2016