Eine Feststellungsklage, mit der für Zwecke der Planungssicherheit geklärt werden soll, ob ein Grundstück zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, ist unzulässig. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27. Juli 2016 (Az. 10 K 584/16 E) entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das von seinen Rechtsvorgängern landwirtschaftlich genutzt worden war. Der Kläger selbst vermietet es, seitdem er es vor mehr als 30 Jahren von seiner Mutter übertragen bekam. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärte er hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 200 €. Das Finanzamt setzte demgegenüber Einkünfte in Höhe von 0 € an, weil es das Grundstück als landwirtschaftliches Betriebsvermögen ansah und deshalb einen Freibetrag für Land- und Forstwirte berücksichtigte. Mangels Beschwer legte der Kläger hiergegen keinen Einspruch ein.
Er erhob vielmehr eine Klage, mit der er die Feststellung begehrte, dass das Grundstück kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstelle. Zur Begründung führte er aus, dass er die latente Steuerlast für den Fall einer etwaigen Veräußerung bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen müsse.
Der Senat wies die Klage als unzulässig ab. Es fehle bereits an einem Rechtsverhältnis, für das die Feststellung begehrt werde. Dieses lasse sich nicht allein aus dem vom Kläger dargelegten Dispositionsinteresse herleiten. Der Kläger begehre vielmehr die Feststellung einer unselbstständigen Vorfrage bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses. Er sei nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er könne später gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen, in dem das Finanzamt einen etwaigen Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig erfasst. Darüber hinaus habe er die Möglichkeit, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft im Sinne von § 89 Abs. 2 AO zu beantragen, die auf evidente Rechtsfehler gerichtlich überprüfbar sei. Wäre eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig, würde diese das Institut der verbindlichen Auskunft unterlaufen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das von seinen Rechtsvorgängern landwirtschaftlich genutzt worden war. Der Kläger selbst vermietet es, seitdem er es vor mehr als 30 Jahren von seiner Mutter übertragen bekam. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärte er hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 200 €. Das Finanzamt setzte demgegenüber Einkünfte in Höhe von 0 € an, weil es das Grundstück als landwirtschaftliches Betriebsvermögen ansah und deshalb einen Freibetrag für Land- und Forstwirte berücksichtigte. Mangels Beschwer legte der Kläger hiergegen keinen Einspruch ein.
Er erhob vielmehr eine Klage, mit der er die Feststellung begehrte, dass das Grundstück kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstelle. Zur Begründung führte er aus, dass er die latente Steuerlast für den Fall einer etwaigen Veräußerung bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen müsse.
Der Senat wies die Klage als unzulässig ab. Es fehle bereits an einem Rechtsverhältnis, für das die Feststellung begehrt werde. Dieses lasse sich nicht allein aus dem vom Kläger dargelegten Dispositionsinteresse herleiten. Der Kläger begehre vielmehr die Feststellung einer unselbstständigen Vorfrage bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses. Er sei nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er könne später gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen, in dem das Finanzamt einen etwaigen Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig erfasst. Darüber hinaus habe er die Möglichkeit, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft im Sinne von § 89 Abs. 2 AO zu beantragen, die auf evidente Rechtsfehler gerichtlich überprüfbar sei. Wäre eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig, würde diese das Institut der verbindlichen Auskunft unterlaufen.
PM FG Münster v. 15.09.2016