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Entschädigungszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juni 2016 (Az. IX R 2/16) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015 (1 K 1387/15 E) bestätigt, wonach Entschädigungszahlungen, die Feuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhalten, steuerbaren Arbeitslohn darstellen. Der Kläger, ein Feuerwehrmann, erhielt von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich für über die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden hinaus geleistete Arbeit. Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger hatte weder mit der hiergegen erhobenen Klage noch mit der Revision Erfolg. Sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Kläger die Entschädigungen als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Dass die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten überschritten worden seien, sei für die Besteuerung unerheblich.

PM FG Münster vom 15.09.2016