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Steuerterminkalender August 2016

Seit dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen authentifiziert - das heißt mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats - übermittelt werden, damit die Identität des Datenübermittlers eindeutig feststellbar ist.

Dieses Zertifikat erhalten Unternehmen und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portal www.elsteronline.de/eportal unter der Rubrik Registrierung.
Steuerterminkalender August 2016
SteuerartTerminBemerkungen
Umsatzsteuer:
(Mehrwertsteuer)


10.08.2016
Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat Juli 2016, wenn die Um­satzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr 7.500,-- EUR betragen hat (Monatszahler).
Lohnsteuer, Kirchen­lohnsteuer und Solidari­tätszuschlag:
10.08.2016
Abführung der im Monat Juli 2016 einbehaltenen Lohnsteuer, Kirchenlohn­steuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegan­gene Kalenderjahr mehr als 4.000,-- EUR betragen hat. Zum gleichen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die ein­behaltene Kirchenlohnsteuer sowie der einbehaltene Solidaritätszuschlag gesondert aufzuführen ist.
Lotteriesteuer:

Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.
Versicherungsteuer:15.08.2016
Anmeldung und Entrichtung der im Monat Juli 2016 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3.000,-- EUR be­tragen hat (Monatszahler).
Gewerbesteuer:
15.08.2016
Gewerbesteuer-Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jah­ressteuerschuld.
Grundsteuer:
15.08.2016

a)   Ein Viertel des Jahresbetrages;
b)   Die Hälfte des Jahresbetrages, wenn die hebeberechtigte Gemeinde für Jahres­beträge von mehr als 15,-- EUR bis einschl. 30,-- EUR allgemein die Zahlung in zwei Halbjahresraten angeordnet hat.
c)   Der volle Jahresbetrag, wenn die hebeberechtigte Gemeinde für Jahresbeträge bis 15,-- EUR allgemein die Entrichtung in einer Jahresrate angeordnet hat.

Hinweis:

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind an die zuständige Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtkasse, die übrigen Steuern an die Finanzkasse zu zahlen.

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu entrichtende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumniszuschläge an.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg authentifiziert über das Internet an das Finanzamt zu senden.

PM Landesamt f. Steuern RP v. 29.07.2016