Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Veräußerung eines GmbH-Anteils wegen eines drohenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens
Mit Urteil vom 23. Juni 2016 (Az. 2 K 3762/12 G,F) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Rücklage für Ersatzbeschaffung für den Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils, die aufgrund eines drohenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens erfolgt, nicht gebildet werden darf.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG in privater Trägerschaft. Sie hielt 49% der Anteile an einer GmbH, auf die nach einem Konsortialvertrag die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung eines Kreises übertragen wurde. Diese Aufgabe hatte bisher eine Tochtergesellschaft des Kreises erfüllt, die die übrigen 51% der Anteile an der GmbH hielt. Die EU-Kommission vertrat die Auffassung, dass die Vergabe der Müllentsorgungsleistungen ohne europaweite Ausschreibung gegen europäisches Recht verstoßen habe. Zur Vermeidung einer Klage gegen die Bundesrepubli k Deutschland entschied man sich anstelle einer neuen Ausschreibung für eine Veräußerung der Anteile der Klägerin an der GmbH an ihre Mitgesellschafterin.
Den hieraus erzielten Veräußerungsgewinn neutralisierte die Klägerin, indem sie eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 6.6 EStR 2005 bildete. Diese übertrug sie auf die Anschaffungskosten für zwei andere GmbH-Beteiligungen. Das Finanzamt lehnte demgegenüber die Bildung der Rücklage ab und unterwarf den Veräußerungsgewinn in vollem Umfang der Besteuerung.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Durch Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung könne eine Gewinnrealisierung ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft wird. Die Veräußerung der GmbH-Anteile durch die Klägerin sei bereits nicht zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs erfolgt, denn das Vertragsverletzungsverfahre n der EU-Kommission habe sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Der Kreis habe keine rechtliche Möglichkeit gehabt, der Klägerin die Anteile durch Hoheitsakt zu entziehen. Für rein privatrechtliche Zwangslagen sei eine Rücklage für Ersatzbeschaffung dagegen nicht vorgesehen. Zudem handele es sich bei den neu erworbenen GmbH-Beteiligungen nicht um funktionsgleiche Ersatzwirtschaftsgüter, weil die Klägerin hiermit nicht mehr die Möglichkeit habe, wirtschaftlich an der Abfallentsorgung im Kreis zu partizipieren.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG in privater Trägerschaft. Sie hielt 49% der Anteile an einer GmbH, auf die nach einem Konsortialvertrag die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung eines Kreises übertragen wurde. Diese Aufgabe hatte bisher eine Tochtergesellschaft des Kreises erfüllt, die die übrigen 51% der Anteile an der GmbH hielt. Die EU-Kommission vertrat die Auffassung, dass die Vergabe der Müllentsorgungsleistungen ohne europaweite Ausschreibung gegen europäisches Recht verstoßen habe. Zur Vermeidung einer Klage gegen die Bundesrepubli k Deutschland entschied man sich anstelle einer neuen Ausschreibung für eine Veräußerung der Anteile der Klägerin an der GmbH an ihre Mitgesellschafterin.
Den hieraus erzielten Veräußerungsgewinn neutralisierte die Klägerin, indem sie eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 6.6 EStR 2005 bildete. Diese übertrug sie auf die Anschaffungskosten für zwei andere GmbH-Beteiligungen. Das Finanzamt lehnte demgegenüber die Bildung der Rücklage ab und unterwarf den Veräußerungsgewinn in vollem Umfang der Besteuerung.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Durch Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung könne eine Gewinnrealisierung ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft wird. Die Veräußerung der GmbH-Anteile durch die Klägerin sei bereits nicht zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs erfolgt, denn das Vertragsverletzungsverfahre n der EU-Kommission habe sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Der Kreis habe keine rechtliche Möglichkeit gehabt, der Klägerin die Anteile durch Hoheitsakt zu entziehen. Für rein privatrechtliche Zwangslagen sei eine Rücklage für Ersatzbeschaffung dagegen nicht vorgesehen. Zudem handele es sich bei den neu erworbenen GmbH-Beteiligungen nicht um funktionsgleiche Ersatzwirtschaftsgüter, weil die Klägerin hiermit nicht mehr die Möglichkeit habe, wirtschaftlich an der Abfallentsorgung im Kreis zu partizipieren.
PM FG Münster v. 15.08.2016