Presseinformation vom 17. August 2016


Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
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Az. 3 K 38/15 und 3 K 39/15 - Urteil vom 25.01.2016 -
Einkommensteuer
1. Das FG folgt den Entscheidungen des BFH vom 5. November 2014 VIII R 27/11, VIII R 29/11 und VIII R 30/11. Der Umstand, dass hinsichtlich dieser Entscheidungen ein Nichtanwendungserlass vorliegt, ist kein Grund, die Revision zuzulassen.
2. Wird ein Mietvertrag zwischen nahestehenden Personen tatsächlich nicht durchgeführt, ist er steuerlich nicht anzuerkennen.
3. Legt der Steuerpflichtige einen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer erst Jahre später aufgenommenen freiberuflichen Tätigkeit nicht dar, können keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: VIII B 28/16 und 29/16
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Az. 8 K 394/14 - Urteil vom 20.10.2015 -
Einkommensteuer 2012
Ein Treuhandverhältnis muss, damit es steuerlich zugrunde zu legen sein kann, hinreichend klar und eindeutig vereinbart sein. Die Nichteinhaltung der nach § 311b BGB erforderlichen Form führt regelmäßig zur Nichtanerkennung des Treuhandverhältnisses.
Revision eingelegt - BFH-Az.: IX R 25/16
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Az. 16 K 254/14 - Urteil vom 06.10.2015 -
Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Pferdezuchtbetrieb
Sofern ein Unternehmer Vorsteuerbeträge aus dem Betrieb einer Pferdzucht geltend macht, genügt er seiner Darlegungs- und Nachweispflicht nicht, wenn er im laufenden Besteuerungsverfahren und auch im Gerichtverfahren ständig gesteigerte Sachverhalte vorträgt. In diesem Fall unterliegen die Vorsteuerbeträge dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1 a UStG
Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 21/16
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Az. 16 K 58/15 - Urteil vom 26.11.2015 -
Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers
Je nach dem, ob ein landwirtschaftlicher Betriebshelfer seine Leistungen gegenüber dem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger oder gegenüber dem notleidenden Betrieb erbringt, sind diese nach § 4 Nr. 27 b 2. Alt. UStG oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit.
Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: V B 116/15
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