Mit Urteil vom 6. April 2016 (Az. I R 61/14) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des 10. Senats des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2014 (Az. 10 K 1310/12 K) teilweise bestätigt. Danach ist bei einem Krankenversicherungsunternehmen der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge verhältnismäßig gemäß § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG um anteilige Verwaltungskosten für Kapitalanlagen, nicht aber um Teile der Zuführung zu versicherungstechnischen Rückstellungen zu mindern.
Im Streitfall erzielte die Klägerin - eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Die Klägerin rechnete diese in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an. Das Finanzamt kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrages die ausländischen Einnahmen um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Klägerin als kalkulatorische Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte, sowie um anteilige Verwaltungskosten für die Kapitalanlagen. Dabei stützte es sich auf § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG, der für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vorsieht. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Sowohl die Zuführungen zu den Rückstellungen als auch die Verwaltungskosten ließen sich anteilig den Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen zuordnen. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG genüge es, wenn Betriebsausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung den ausländischen Einnahmen zugeordnet werden könnten. Für dieses Verständnis der Regelung spreche insbesondere, dass die von einem Krankenversicherungsunternehmen erzielten in- und ausländischen Kapitalerträge der Refinanzierung der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienten, denn der Erwerb der jeweiligen in- und ausländischen Kapitalanlage solle anteilig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu ihren Mitgliedern sicherstellen.
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung in Bezug auf die Kürzung um die anteiligen Verwaltungskosten bestätigt, im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen jedoch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausländischen Kapitalerträge angenommen. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs bestimme sich nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip. Maßgeblich seien danach die Gründe, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Aufwendungen, die einen Veranlassungszusammenhang sowohl mit inländischen als auch mit ausländischen Einkünften aufweisen, seien entweder aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. Soweit die Klägerin nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sei, Deckungsrückstellung und Rückstellungen wegen Beitragsrückerstattungen zu bilden, seien diese vorrangig dem Bereich des inländischen Versicherungsgeschäfts zugewiesen. Daher komme eine Kürzung insoweit nicht in Betracht. Demgegenüber habe die Klägerin die Verwaltungsaufwendungen für sämtliche Kapitalanlagen aufgewandt, so dass eine Aufteilung im Schätzungswege zulässig sei. Ebenso wie das Finanzgericht Münster hatte der Bundesfinanzhof keine europarechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit.
Im Streitfall erzielte die Klägerin - eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Die Klägerin rechnete diese in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an. Das Finanzamt kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrages die ausländischen Einnahmen um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Klägerin als kalkulatorische Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte, sowie um anteilige Verwaltungskosten für die Kapitalanlagen. Dabei stützte es sich auf § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG, der für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vorsieht. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Sowohl die Zuführungen zu den Rückstellungen als auch die Verwaltungskosten ließen sich anteilig den Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen zuordnen. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG genüge es, wenn Betriebsausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung den ausländischen Einnahmen zugeordnet werden könnten. Für dieses Verständnis der Regelung spreche insbesondere, dass die von einem Krankenversicherungsunternehmen erzielten in- und ausländischen Kapitalerträge der Refinanzierung der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienten, denn der Erwerb der jeweiligen in- und ausländischen Kapitalanlage solle anteilig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu ihren Mitgliedern sicherstellen.
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung in Bezug auf die Kürzung um die anteiligen Verwaltungskosten bestätigt, im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen jedoch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausländischen Kapitalerträge angenommen. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs bestimme sich nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip. Maßgeblich seien danach die Gründe, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Aufwendungen, die einen Veranlassungszusammenhang sowohl mit inländischen als auch mit ausländischen Einkünften aufweisen, seien entweder aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. Soweit die Klägerin nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sei, Deckungsrückstellung und Rückstellungen wegen Beitragsrückerstattungen zu bilden, seien diese vorrangig dem Bereich des inländischen Versicherungsgeschäfts zugewiesen. Daher komme eine Kürzung insoweit nicht in Betracht. Demgegenüber habe die Klägerin die Verwaltungsaufwendungen für sämtliche Kapitalanlagen aufgewandt, so dass eine Aufteilung im Schätzungswege zulässig sei. Ebenso wie das Finanzgericht Münster hatte der Bundesfinanzhof keine europarechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit.
PM FG Münster v. 15.07.2016