Direkt zum Hauptbereich

aktuelle Entscheidungen des nds. Finanzgerichts vom 15.06.2016

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.

Az. 1 K 91/13 - Urteil vom 28.05.2015
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten sog. Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte
Gewinne aus Devisen-Termingeschäften fallen nicht unter die sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG), sondern sind in voller Höhe Gewerbeertrag, wenn der ursprünglich bestehende Zusammenhang dieser Geschäfte mit der Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes wieder gelöst wird und die Gewinne an die Initiatoren der Einschiffsgesellschaft ausgeschüttet werden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 49/15
________________________________________________________________________

Az. 2 K 11398/14 - Urteil vom 17.02.2016
Einkommensteuer 2011
Unter dem Geltungsbereich der Abgeltungssteuer sind bei den an das Bruttoinlandsprodukt gebundenen sog. Argentinienanleihen lediglich die Erträge der Abgeltungssteuer zu unterwerfen, die auf Anleihen entfallen, die ab dem 15. März 2007 erworben wurden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 7/16
________________________________________________________________________

Az. 2 K 11208/15 - Urteil vom 25.05.2016
Einkommensteuer 2013
Ein einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss.
Revision zugelassen

________________________________________________________________________

Az. 6 K 386/13 - Urteil vom 11.11.2015
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2004 - 2007
Zinsen gemäß § 233a AO
Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist zu versagen, wenn der variable Anteil einer an außenstehende Gesellschafter zu zahlenden Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft und nicht - wie in § 304 Aktiengesetz vorgesehen - am Gewinn des Organträgers bemessen wird.
Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 93/15
________________________________________________________________________

Az. 9 K 178/14 - Urteil vom 20.04.2016
Präzisierung des innerhalb der Antragsfrist vorzutragenden "Kerns" des Wiedereinsetzungsgrundes


Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO dient der Sicherung einer zügigen und sachgemäßen Behandlung eines Wiedereinsetzungsbegehrens, um die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen zu halten. Der Antragsteller soll nicht später neue, möglicherweise wechselnde Gründe vortragen können, für deren Glaubhaftmachung er sich bessere Erfolgsaussichten erhofft.
Der Steuerpflichtige und sein Vertreter dürfen darauf vertrauen, dass eine werktags aufgegebene Postsendung am folgenden Werktag den Empfänger erreicht. Die übliche Dauer der Inlandsbeförderung ist allgemein bekannt und braucht daher - im Unterschied zur Absendung des Briefes - nicht glaubhaft gemacht werden.
Der steuerliche Berater darf seinen Büroangestellten Anweisungen zur Übermittlung und Anweisung fristwahrender Schriftsätze erteilen und grundsätzlich darauf vertrauen, dass die zuverlässigen und gut geschulten Angestellten auch ihnen nur mündlich erteilte Weisungen befolgen.
Wird von einem Steuerberater innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt, an welchem Tag das streitbefangene Schriftstück in welcher Weise (Versendung mit der Post) von einer Mitarbeiterin auf den Weg zum beklagten Finanzamt gebracht wurde und zur Glaubhaftmachung eine Kopie des Postausgangsbuch vorgelegt, so ist diesem Vortrag der Kern des Wiedereinsetzungsgrunds „Rechtzeitige Absendung/Postlaufverzögerung" eindeutig zu entnehmen.
Die spätere Benennung der Personen, die die Austragung aus dem Postausgangsbuch und den Einwurf in den nunmehr genau benannten Briefkasten vorgenommen haben, stellt diesbezüglich lediglich eine (zulässige) Ergänzung des Vortrags zum Absendevorgang dar. Hierin ist kein weiterer Wiedersetzungsgrund und kein substantiell neuer Vortrag zu sehen, sondern lediglich eine ergänzende Darlegung des bereits im Kern dargelegten Absendevorgangs.
Dass zum Teil die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten, die den Briefeinwurf vorgenommen hat, erst im Klageverfahren erfolgt ist, ist für die Wiedereinsetzung unschädlich.

________________________________________________________________________

Az. 10 K 57/15 - Urteil vom 28.04.2016
Einkommensteuer 2009 - 2012


Im Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG besteht entsprechend der neueren Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers.
Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen.



Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 16/16
________________________________________________________________________

Az. 13 K 12/15 - Urteil vom 12.01.2016
Einkommensteuer 2010
Aufwendungen eines Reisebüros, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am Stichtag noch nicht realisierten Provisionserlösen stehen, sind weder unter dem Gesichtspunkt eines schwebenden Geschäfts noch als unfertige Leistungen zu aktivieren.
Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 5/16
____________________________________________________________________________

Az. 16 K 253/15 - Urteil vom 10.12.2015
Heilpädagogische Leistungen eines Subunternehmers sind von der Umsatzsteuer befreit
Leistungen einer geprüften Heilpädagogin sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, auch wenn sie nicht gegenüber einem Träger der Eingliederungshilfe, sondern als Subunternehmer für eine Gesellschaft tätig, die ihrerseits gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe abrechnet.
Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: V B 3/16