Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 18. April 2016 (Az. 5 K 572/13 U) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Lieferung von Blutplasma umsatzsteuerfrei ist.
Die Klägerin betreibt mehrere Blutspendezentren. Nach Aufteilung des gespendeten Blutes in seine einzelnen Komponenten wurde das Blutplasma zu etwa 10% unmittelbar im Rahmen von Heilbehandlungen und zu ca. 90% als Ausgangsstoff für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet. Für den letztgenannten Zweck lieferte die Klägerin Plasma an Arzneimittelhersteller in Italien, Österreich und der Schweiz. Sie machte den mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug geltend, weil sie die Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen behandelte. Das Finanzamt versagte hingegen den Vorsteuerabzug, da die AUsgangsumsätze bereits als Lieferungen von menschlichem Blut gemäß § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerfrei seien, was einen Vorsteuerabzug ausschließe.
Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof zunächst die Fragen vor, ob die sich aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergebende Steuerbefreiung für die Lieferung menschlichen Blutes auch die Lieferung von aus diesem Blut gewonnenem Blutplasma umfasse und ob dies bejahendenfalls auch dann gelte, wenn das Blutplasma ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Wenn dies der Fall sei, sei der Klägerin der Vorsteuerabzug jedenfalls für die innergemeinschaftlichen Lieferungen (nach Italien und Österreich) zu versagen. Insoweit greife die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach allgemeine Steuerbefreiungsvorschriften den Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgingen. Da noch nicht entsch ieden worden sei, ob dies auch für Ausfuhrlieferungen (im Streitfall in die Schweiz) gelte, stellte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster dem Europäischen Gerichtshof ferner die Frage, ob diese Rechtsprechung auf Lieferungen ins Drittlandsgebiet übertragbar sei.
Das Verfahren ist beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-238/16 anhängig.
Die Klägerin betreibt mehrere Blutspendezentren. Nach Aufteilung des gespendeten Blutes in seine einzelnen Komponenten wurde das Blutplasma zu etwa 10% unmittelbar im Rahmen von Heilbehandlungen und zu ca. 90% als Ausgangsstoff für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet. Für den letztgenannten Zweck lieferte die Klägerin Plasma an Arzneimittelhersteller in Italien, Österreich und der Schweiz. Sie machte den mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug geltend, weil sie die Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen behandelte. Das Finanzamt versagte hingegen den Vorsteuerabzug, da die AUsgangsumsätze bereits als Lieferungen von menschlichem Blut gemäß § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerfrei seien, was einen Vorsteuerabzug ausschließe.
Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof zunächst die Fragen vor, ob die sich aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergebende Steuerbefreiung für die Lieferung menschlichen Blutes auch die Lieferung von aus diesem Blut gewonnenem Blutplasma umfasse und ob dies bejahendenfalls auch dann gelte, wenn das Blutplasma ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Wenn dies der Fall sei, sei der Klägerin der Vorsteuerabzug jedenfalls für die innergemeinschaftlichen Lieferungen (nach Italien und Österreich) zu versagen. Insoweit greife die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach allgemeine Steuerbefreiungsvorschriften den Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgingen. Da noch nicht entsch ieden worden sei, ob dies auch für Ausfuhrlieferungen (im Streitfall in die Schweiz) gelte, stellte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster dem Europäischen Gerichtshof ferner die Frage, ob diese Rechtsprechung auf Lieferungen ins Drittlandsgebiet übertragbar sei.
Das Verfahren ist beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-238/16 anhängig.
PM FG Münster v. 17.05.2016