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Lohn­steuer­ein­be­halt in der See­schiff­fahrt

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) wurde der Lohnsteuereinbehalt von 40 % auf 100 % angehoben. Das Gesetz ist mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 3. Mai 2016 in Kraft getreten.

Die Neuregelung kann damit erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 angewendet werden.

Im Rahmen der Genehmigung weist die Europäische Kommission auf folgende Sachverhalte hin, die nur mit Einschränkungen begünstigt sind:

Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der Gemeinschaft ein­gesetzt werden, darf die Lohnsteuer nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Gemeinschafts/EWR-Bürger sind.

Die Neuregelung gilt hinsichtlich der Seeschiffe, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, mit der Einschränkung, dass es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handeln muss sowie dass die Schiffe während mindestens 50 % ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.

Das Inkrafttreten des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt I bekannt gemacht.

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PM BMF v. 17.05.2016