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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

Mit Zwischenurteil vom 4. Februar 2016 (Az. 9 K 1472/13 G) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster dem Grunde nach entschieden, dass Aufwendungen von Reiseveranstaltern für Reiseleistungen vor Ort anteilig der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können. Die Klägerin organisierte Pauschalreisen und nahm zu diesem Zweck typische Reiseleistungen anderer Anbieter (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) in Anspruch. Der Senat entschied, dass lediglich der in diesen Aufwendungen enthaltene Miet- bzw. Pachtanteil hinzuzurechnen ist. Zu den Einzelheiten lesen Sie bitte die Pressemitteilung Nr. 6 vom 2. Mai 2016.

PM FG Münster v. 17.05.2016