Mit Urteil vom 17. August 2015 – 9 K 403/12 hat der 9. Senat entschieden, dass die Durchführung von Postzustellungsaufträgen nicht zu den sog. Post-Universaldienstleistungen zählt und damit nicht nach europarechtlichen Vorgaben von der Umsatzsteuer befreit ist.
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Holdingunternehmens, das durch verschiedene Organgesellschaften Postzustellungsaufträge im gesamten Bundesgebiet ausgeführt und sich dafür eines bundesweit strukturierten Zustellnetzes bedient hatte. Das Unternehmen hatte die Durchführung dieser förmlichen Zustellungen – die im Auftrag von Behörden und Gerichten erfolgt waren und zum Nachweis des Zugangs der von ihnen versandten Schriftstücke bestimmt waren – als umsatzsteuerfrei angesehen. Das Finanzamt hatte dies anders gesehen und die Umsatzsteuer im Anschluss an eine Außenprüfung nachgefordert.
Der 9. Senat hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Als nach nationalem deutschen Umsatzsteuerrecht steuerfrei hat er nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG angesehen. Die Holding konnte sich nach Ansicht des Senats auch nicht auf vorrangig anzuwendendes Europarecht berufen, weil die von ihr erbrachten förmlichen Zustellungen nicht zu den Post-Universaldienstleistungen zählten. In der Systematik des Postgesetzes werde – so der Senat – nämlich zwischen „Universaldienstleistungen“ einerseits und „Förmlichen Zustellungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ andererseits unterschieden. Auch europarechtlich werde in der sog. Post-Richtlinie lediglich ein Mindestmaß an Universaldienstleistungen definiert und der Postzustellungsauftrag nicht erwähnt. Von der Universaldienstleistung der Einschreibsendung unterscheide sich der Postzustellungsauftrag in wesentlichen Punkten, da er den Charakter eines Hoheitsakts habe, bei dem die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstelle, und da er gerade nicht der Allgemeinheit, sondern nur – im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege – Behörden und Gerichten zur Verfügung stehe.
Gegen das die Klage abweisende Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: V R 30/15)
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Holdingunternehmens, das durch verschiedene Organgesellschaften Postzustellungsaufträge im gesamten Bundesgebiet ausgeführt und sich dafür eines bundesweit strukturierten Zustellnetzes bedient hatte. Das Unternehmen hatte die Durchführung dieser förmlichen Zustellungen – die im Auftrag von Behörden und Gerichten erfolgt waren und zum Nachweis des Zugangs der von ihnen versandten Schriftstücke bestimmt waren – als umsatzsteuerfrei angesehen. Das Finanzamt hatte dies anders gesehen und die Umsatzsteuer im Anschluss an eine Außenprüfung nachgefordert.
Der 9. Senat hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Als nach nationalem deutschen Umsatzsteuerrecht steuerfrei hat er nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG angesehen. Die Holding konnte sich nach Ansicht des Senats auch nicht auf vorrangig anzuwendendes Europarecht berufen, weil die von ihr erbrachten förmlichen Zustellungen nicht zu den Post-Universaldienstleistungen zählten. In der Systematik des Postgesetzes werde – so der Senat – nämlich zwischen „Universaldienstleistungen“ einerseits und „Förmlichen Zustellungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ andererseits unterschieden. Auch europarechtlich werde in der sog. Post-Richtlinie lediglich ein Mindestmaß an Universaldienstleistungen definiert und der Postzustellungsauftrag nicht erwähnt. Von der Universaldienstleistung der Einschreibsendung unterscheide sich der Postzustellungsauftrag in wesentlichen Punkten, da er den Charakter eines Hoheitsakts habe, bei dem die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstelle, und da er gerade nicht der Allgemeinheit, sondern nur – im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege – Behörden und Gerichten zur Verfügung stehe.
Gegen das die Klage abweisende Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: V R 30/15)
PM FG Baden-Württemberg v. 01.03.2016