Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2014 (Az. 15 K 4319/12 U), gegen das der Bundesfinanzhof jetzt die Revision zugelassen hat, entschieden, dass aus einer Rechnung über den Kauf eines Blockheizkraftwerks im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Der Kläger bestellte ein Blockheizkraftwerk, um die damit erzeugte Energie im Rahmen seines Unternehmens zu verkaufen. Nachdem ihm die Verkäuferin eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, bezahlte er den gesamten Kaufpreis im Voraus. Etwa zeitgleich schloss er mit einer Partnergesellschaft der Verkäuferin einen Verwaltungsvertrag ab und mietete von ihr einen Stellplatz für das Blockheizkraftwerk an. Später stellte sich heraus, dass der Kläger – neben vielen anderen Erwerbern - von der Verkäuferin im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems geschädigt worden war, denn das bestellte Blockheizkraftwerk existierte tatsächlich gar nicht und konnte dementsprechend auch nicht geliefert werden. Gleichwohl machte der Kläger einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Verkäuferin von vornherein nicht beabsichtigt habe, an d en Kläger ein Blockheizkraftwerk zu liefern.
Der Kläger bestellte ein Blockheizkraftwerk, um die damit erzeugte Energie im Rahmen seines Unternehmens zu verkaufen. Nachdem ihm die Verkäuferin eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, bezahlte er den gesamten Kaufpreis im Voraus. Etwa zeitgleich schloss er mit einer Partnergesellschaft der Verkäuferin einen Verwaltungsvertrag ab und mietete von ihr einen Stellplatz für das Blockheizkraftwerk an. Später stellte sich heraus, dass der Kläger – neben vielen anderen Erwerbern - von der Verkäuferin im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems geschädigt worden war, denn das bestellte Blockheizkraftwerk existierte tatsächlich gar nicht und konnte dementsprechend auch nicht geliefert werden. Gleichwohl machte der Kläger einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Verkäuferin von vornherein nicht beabsichtigt habe, an d en Kläger ein Blockheizkraftwerk zu liefern.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass ein Vorsteuerabzug zwar auch auf Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes in Betracht komme. Dies gelte jedoch nur für die „gesetzlich geschuldete Steuer“. Bei der in der Rechnung der Verkäuferin ausgewiesenen Umsatzsteuer handele es sich jedoch um einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG. Es sei davon auszugehen, dass die Verkäuferin von Anfang an weder willens noch in der Lage war, das Blockheizkraftwerk zu liefern, aber gleichwohl den Schein einer zu erbringenden Leistu ng erwecken wollte. Dies ergebe sich aus dem Gegenstand des Betrugsmodells, das darauf ausgerichtet gewesen sei, dass die Käufer die tatsächliche Existenz der Blockheizkraftwerke nicht hinterfragen und überprüfen. Hierfür sprächen die gleichzeitig abgeschlossenen Miet- und Verwalterverträge mit Partnerunternehmen, wonach sich die Käufer nicht um den tatsächlichen Standort der Anlagen kümmern mussten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 35/12 anhängig
PM FG Münster v. 15.03.2016