Der 8. Senat hat mit Urteil vom 21. Juli 2015 – 8 K 3609/13 entschieden, dass durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden können, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt.
Im Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, insgesamt 6.000 € an Unterhalt für seine in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben. 200 € waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 € und 4.000 € hatte der Kläger von seinem Bankkonto abgehoben und – seiner Darstellung nach – einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm. Der Vater des Klägers war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern des Klägers nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.
Im Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, insgesamt 6.000 € an Unterhalt für seine in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben. 200 € waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 € und 4.000 € hatte der Kläger von seinem Bankkonto abgehoben und – seiner Darstellung nach – einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm. Der Vater des Klägers war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern des Klägers nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.
Dies sah der 8. Senat, nachdem er den Geldboten als Zeugen vernommen hatte, anders. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sah das Finanzgericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an. Die Eltern des Klägers hätten sich auch in zumutbarem Umfang darum bemüht, ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Arbeitsplatz zu finden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das unterlegene Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt hat (Az. des BFH: VI B 136/15).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das unterlegene Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt hat (Az. des BFH: VI B 136/15).
PM FG Baden-Württemberg v. 01.03.2016