Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Az. 5 K 112/15 - Urteil vom 11.02.2016
Umsatzsteuer 2012
Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 6 K 69/15 - Urteil vom 26.11.2015
Körperschaftsteuer 2004
Gewerbesteuermessbetrag 2004
(zweiter Rechtsgang)
Eine Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds ist gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 InvStG außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.
Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften des Jahres 2001 zurückzuführen ist (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009, C-377/07, BStBl II 2011, 95, „Steko Industriemontage").
Der nach gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigende negative Aktiengewinn ist nicht mit den im Jahr 2001 durch den Spezialfonds realisierten Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu saldieren; für eine solche Saldierung gibt es keine Rechtsgrundlage.
Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.
rechtskräftig
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Az. 7 K 19/13 - Urteil vom 22.06.2015
Abgeltungsteuer und Werbungskostenabzugsverbot
Werbungskosten, die nach dem 31.12.2008 abfließen, jedoch mit Einnahmen aus Kapitalvermögen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, in einem Veranlassungszusammenhang stehen, sind bei wortlautgetreuer Auslegung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG abziehbar, weil § 20 Abs. 9 EStG nicht anwendbar ist.
Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist entgegen der Rechtsprechung des BFH auf solche Fälle aus steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 41/15
Az. 5 K 112/15 - Urteil vom 11.02.2016
Umsatzsteuer 2012
Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 6 K 69/15 - Urteil vom 26.11.2015
Körperschaftsteuer 2004
Gewerbesteuermessbetrag 2004
(zweiter Rechtsgang)
Eine Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds ist gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 InvStG außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.
Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften des Jahres 2001 zurückzuführen ist (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009, C-377/07, BStBl II 2011, 95, „Steko Industriemontage").
Der nach gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigende negative Aktiengewinn ist nicht mit den im Jahr 2001 durch den Spezialfonds realisierten Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu saldieren; für eine solche Saldierung gibt es keine Rechtsgrundlage.
Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.
rechtskräftig
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Az. 7 K 19/13 - Urteil vom 22.06.2015
Abgeltungsteuer und Werbungskostenabzugsverbot
Werbungskosten, die nach dem 31.12.2008 abfließen, jedoch mit Einnahmen aus Kapitalvermögen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, in einem Veranlassungszusammenhang stehen, sind bei wortlautgetreuer Auslegung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG abziehbar, weil § 20 Abs. 9 EStG nicht anwendbar ist.
Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist entgegen der Rechtsprechung des BFH auf solche Fälle aus steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 41/15
Presseinformation vom 16. März 2016 
