Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 (Az. XI B 84/15) den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 21. September 2015 (Az. 5 V 2152/15 U) bestätigt. Danach können einer Inanspruchnahme des Bauleistenden bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen.
Die Antragstellerin erbrachte in den Streitjahren 2011 und 2012 Leistungen in Form des Verlegens von Fußböden gegenüber Bauträgern. In den Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer aus, sondern verwies entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung auf die Steuerschuldnerschaft ihres jeweiligen Auftraggebers. Auch das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer aus diesen Leistungen nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber deren Auftraggebern fest.
Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) kam eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen und damit keine bauwerksbezogenen Leistungen erbringen, nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grund machten die Auftraggeber der Antragstellerin Steuererstattungsansprüche geltend. Daraufhin setzte das Finanzamt mit geänderten Bescheiden die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin fest. Diese berief sich zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Einsprüche und der zugleich gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung auf Vertrauensschutz. Das Finanzamt lehnte die Aussetzungsanträge ab.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Antragstellerin Recht und setzte die Änderungsbescheide von der Vollziehung aus. Dabei äußerte er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die die Anwendung der allgemeinen Vertrauensschutzregelungen rückwirkend ausschließt.
Dem ist der Bundesfinanzhof jetzt gefolgt. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte sei umstritten, ob § 27 Abs. 19 UStG verfassungsmäßig sei. Bei einer derart ungeklärten und uneindeutigen Rechtslage müsse die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so dass die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei.
Zum selben Ergebnis war bereits der 15. Senat des Finanzgerichts Münster im Beschluss vom 12. August 2015 (Az. 15 V 2153/15 U) gekommen.
Die Antragstellerin erbrachte in den Streitjahren 2011 und 2012 Leistungen in Form des Verlegens von Fußböden gegenüber Bauträgern. In den Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer aus, sondern verwies entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung auf die Steuerschuldnerschaft ihres jeweiligen Auftraggebers. Auch das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer aus diesen Leistungen nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber deren Auftraggebern fest.
Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) kam eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen und damit keine bauwerksbezogenen Leistungen erbringen, nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grund machten die Auftraggeber der Antragstellerin Steuererstattungsansprüche geltend. Daraufhin setzte das Finanzamt mit geänderten Bescheiden die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin fest. Diese berief sich zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Einsprüche und der zugleich gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung auf Vertrauensschutz. Das Finanzamt lehnte die Aussetzungsanträge ab.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Antragstellerin Recht und setzte die Änderungsbescheide von der Vollziehung aus. Dabei äußerte er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die die Anwendung der allgemeinen Vertrauensschutzregelungen rückwirkend ausschließt.
Dem ist der Bundesfinanzhof jetzt gefolgt. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte sei umstritten, ob § 27 Abs. 19 UStG verfassungsmäßig sei. Bei einer derart ungeklärten und uneindeutigen Rechtslage müsse die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so dass die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei.
Zum selben Ergebnis war bereits der 15. Senat des Finanzgerichts Münster im Beschluss vom 12. August 2015 (Az. 15 V 2153/15 U) gekommen.
PM FG Münster v. 15.02.2016