Ergänzende Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Siehe auch: BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761)
Neues aus der Praxis für Beratung, Coaching & Mediation.
Zukunft gestalten - Weg- und Wandlungsbegleitung im wirtschaftlichen Kontext
30 Jahre Steuerberater Dr. Groß ~ 1993 - 2023