Mit Urteil vom 20. November 2015 (Az. 10 K 1410/12 F) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Einkünfte einer auf Zypern ansässigen Tochtergesellschaft der inländischen Muttergesellschaft nach den Regelungen der §§ 7 bis 14 AStG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12. September 2006 (Az. C-196/04 "Cadbury Schweppes") zuzurechnen und damit der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sind.
Die Klägerin war über eine in den Niederlanden ansässige Tochtergesellschaft an einer auf Zypern ansässigen Limited beteiligt. Die Limited hatte auf Zypern Büroräume angemietet und beschäftigte eine Geschäftsführerin. Die Tätigkeit der Limited bestand darin, Buchlizenzen einzuholen, um an diesen Unterlizenzen zu Gunsten dreier, in Russland bzw. der Ukraine ansässigen Konzerngesellschaften der Klägerin zu bestellen, die die Bücher auf dem russischsprachigen Markt vertrieben. Bei der Auswahl der Buchlizenzen richtete sich die Limited nach der Nachfrage bei den Konzerngesellschaften, die sich wiederum u.a. auf Buchmessen über erfolgversprechende Werke informierten und die Kundebeziehungen herstellten. Die hierdurch erzielten Lizenzeinnahmen der Limited rechnete das Finanzamt der Klägerin mit der Begründung zu, dass es an der erforderlichen "wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit" der Limit ed auf Zypern fehle.
Die hiergegen erhobene Klage wies der Senat ab. Die von der Limited erzielten Lizenzgebühren seien als sog. passive Einkünfte im Sinne des AStG anzusehen und lösten eine Hinzurechnungsbesteuerung aus. Von einer Zurechnung sei auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes“ abzusehen. Der Gegenbeweis einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft im Ansässigkeitsstaat, den der EuGH in seiner Entscheidung zulasse, sei der Klägerin nicht gelungen. Dies folge u.a. daraus, dass die Limited nicht gezielt bestimmte Ressourcen im Aufnahmestaat, z.B. besonders günstige oder entsprechend der Tätigkeit besonders ausgestattete Räumlichkeiten, Maschinen, gut ausgebildetes Personal oder besondere Produktionsbedingungen, genutzt habe. Die räumliche Nähe Zyperns zu Russland bei gleichzeitiger Einbindung in die EU stelle nur ein subjektives Motiv für die Ansiedelung der Limited auf Zypern dar. Die Limited habe außerdem ihr wirtschaftliches Kerngeschäft, den Ankauf, die Verwaltung und die Weitergabe von Lizenzen gegen Entgelt, nicht selbst von Zypern aus ausgeübt und nicht selbst das Personal beschäftigt, das erforderlich gewesen wäre, um ihr selbständig zu betreiben. Die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen seien nicht vor Ort auf Zypern, sondern durch die in Russland und der Ukraine ansässigen Konzerngesellschaften der Klägerin getroffen worden. Die Funktion der Limited habe sich vielmehr auf die administrative Umsetzung dieser Entscheidungen beschränkt.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 94/15 anhängig.
Die Klägerin war über eine in den Niederlanden ansässige Tochtergesellschaft an einer auf Zypern ansässigen Limited beteiligt. Die Limited hatte auf Zypern Büroräume angemietet und beschäftigte eine Geschäftsführerin. Die Tätigkeit der Limited bestand darin, Buchlizenzen einzuholen, um an diesen Unterlizenzen zu Gunsten dreier, in Russland bzw. der Ukraine ansässigen Konzerngesellschaften der Klägerin zu bestellen, die die Bücher auf dem russischsprachigen Markt vertrieben. Bei der Auswahl der Buchlizenzen richtete sich die Limited nach der Nachfrage bei den Konzerngesellschaften, die sich wiederum u.a. auf Buchmessen über erfolgversprechende Werke informierten und die Kundebeziehungen herstellten. Die hierdurch erzielten Lizenzeinnahmen der Limited rechnete das Finanzamt der Klägerin mit der Begründung zu, dass es an der erforderlichen "wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit" der Limit ed auf Zypern fehle.
Die hiergegen erhobene Klage wies der Senat ab. Die von der Limited erzielten Lizenzgebühren seien als sog. passive Einkünfte im Sinne des AStG anzusehen und lösten eine Hinzurechnungsbesteuerung aus. Von einer Zurechnung sei auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes“ abzusehen. Der Gegenbeweis einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft im Ansässigkeitsstaat, den der EuGH in seiner Entscheidung zulasse, sei der Klägerin nicht gelungen. Dies folge u.a. daraus, dass die Limited nicht gezielt bestimmte Ressourcen im Aufnahmestaat, z.B. besonders günstige oder entsprechend der Tätigkeit besonders ausgestattete Räumlichkeiten, Maschinen, gut ausgebildetes Personal oder besondere Produktionsbedingungen, genutzt habe. Die räumliche Nähe Zyperns zu Russland bei gleichzeitiger Einbindung in die EU stelle nur ein subjektives Motiv für die Ansiedelung der Limited auf Zypern dar. Die Limited habe außerdem ihr wirtschaftliches Kerngeschäft, den Ankauf, die Verwaltung und die Weitergabe von Lizenzen gegen Entgelt, nicht selbst von Zypern aus ausgeübt und nicht selbst das Personal beschäftigt, das erforderlich gewesen wäre, um ihr selbständig zu betreiben. Die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen seien nicht vor Ort auf Zypern, sondern durch die in Russland und der Ukraine ansässigen Konzerngesellschaften der Klägerin getroffen worden. Die Funktion der Limited habe sich vielmehr auf die administrative Umsetzung dieser Entscheidungen beschränkt.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 94/15 anhängig.
PM FG Münster v. 15.02.2016