Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az. VI R 22/14) das Urteil des 12. Senat des Finanzgerichts Münster vom 28. August 2013 (Az. 12 K 339/10 E) aufgehoben und damit Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners nicht als Werbungskosten anerkannt.
Der Kläger war als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden . Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend, weil seine Anwesenheit auf der Baustelle nach einer vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Besuchsfahrten seien überwiegend beruflich veranlasst. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Wenn solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders und wies die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab. Nur eigene berufliche Fahrten des Klägers könnten zu Werbungskosten führen, während die Fahrten seiner Ehefrau nicht beruflich veranlasst seien. Diese Fahrten dienten grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs, woran auch ihr Ersatzcharakter nichts ändere. Vielmehr handele es sich bei der nur relativ kurzfristigen Auswärtstätigkeit von wenigen Wochen noch um typische private Wochenendreisen. Auch der Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige kein anderes Ergebnis.
Der Kläger war als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden . Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend, weil seine Anwesenheit auf der Baustelle nach einer vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Besuchsfahrten seien überwiegend beruflich veranlasst. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Wenn solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders und wies die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab. Nur eigene berufliche Fahrten des Klägers könnten zu Werbungskosten führen, während die Fahrten seiner Ehefrau nicht beruflich veranlasst seien. Diese Fahrten dienten grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs, woran auch ihr Ersatzcharakter nichts ändere. Vielmehr handele es sich bei der nur relativ kurzfristigen Auswärtstätigkeit von wenigen Wochen noch um typische private Wochenendreisen. Auch der Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige kein anderes Ergebnis.
PM FG Münster v. 15.01.2016