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Steuerterminkalender Dezember 2015

Seit dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen authentifiziert - das heißt mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats - übermittelt werden, damit die Identität des Datenübermittlers eindeutig feststellbar ist.

Dieses Zertifikat erhalten Unternehmen und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portal www.elsteronline.de/eportal


Steuerterminkalender Dezember 2015
SteuerartTerminBemerkungen
Umsatzsteuer:
(Mehrwertsteuer)


10.12.2015Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat November 2015, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,-- EUR betra­gen hat (Monatszahler).
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag:
10.12.2015Vierteljährliche Vorauszahlung für 2015
Kirchensteuer:
10.12.2015
Vierteljährliche Vorauszahlung für 2015
Lohnsteuer, Kirchen­lohnsteuer und Solidari­tätszuschlag:
10.12.2015
Abführung der im Monat November 2015 einbehaltenen Lohnsteuer, der Kirchen­lohn­steuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000,-- EUR betragen hat. Zum glei­chen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die ein­behaltene Kirchenlohnsteuer sowie der einzubehaltene Solidaritätszuschlag gesondert aufzu­führen ist.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag:
10.12.2015

Anmeldung und Entrichtung der im Monat November 2015 entstandenen Steuer.
Lotteriesteuer:

Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.
Versicherungsteuer:
15.12.2015
Anmeldung und Entrichtung der im Monat November 2015 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als
3.000,-- EUR betragen hat (Monatszahler).

Hinweis:

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind an die zuständige Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtkasse, die übrigen Steuern an die Finanzkasse zu zahlen.

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu entrichtende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumniszuschläge an.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg authentifiziert über das Internet an das Finanzamt zu senden