Mit Urteil vom 16 Juli 2015 (Az. III R 33/14) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des 11. Senats des Finanzgerichts Münster vom 26. September 2014 (Az. 11 K 246/13 E) bestätigt. Danach steht einem Arbeitnehmer, der ein ihm von seinem Arbeitgeber überlassenes Kraftfahrzeug nicht nur für Privatfahrten, sondern auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzt, für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu.
Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Sämtliche Fahrzeugkosten trug die Arbeitgeberin. Für die private Nutzungsüberlassung erfolgte eine Besteuerung nach der sog. 1%-Methode. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil der Kläger keine Kosten für das Fahrzeug getragen habe. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden, da die 1%-Regelung allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers abdecke.
Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt. Für den Abzug von Betriebsausgaben reiche es nicht aus, dass lediglich bei einem Dritten und nicht beim Steuerpflichtigen selbst Aufwendungen entstanden sind. Im Streitfall seien die von der Arbeitgeberin getragenen Kosten nicht dem Kläger als eigene Aufwendungen zuzurechnen. Da die Anwendung der 1%-Regelung unabhängig davon erfolge, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nutzt, ergäben sich für den Kläger auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Dementsprechend finde im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit kein Wertabfluss statt.
Wenn der Kläger allerdings ein Fahrtenbuch geführt hätte, käme nach Ansicht des Bundesfinanzhofs möglicherweise ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Denn in diesem Fall hätte der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.
Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Sämtliche Fahrzeugkosten trug die Arbeitgeberin. Für die private Nutzungsüberlassung erfolgte eine Besteuerung nach der sog. 1%-Methode. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil der Kläger keine Kosten für das Fahrzeug getragen habe. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden, da die 1%-Regelung allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers abdecke.
Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt. Für den Abzug von Betriebsausgaben reiche es nicht aus, dass lediglich bei einem Dritten und nicht beim Steuerpflichtigen selbst Aufwendungen entstanden sind. Im Streitfall seien die von der Arbeitgeberin getragenen Kosten nicht dem Kläger als eigene Aufwendungen zuzurechnen. Da die Anwendung der 1%-Regelung unabhängig davon erfolge, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nutzt, ergäben sich für den Kläger auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Dementsprechend finde im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit kein Wertabfluss statt.
Wenn der Kläger allerdings ein Fahrtenbuch geführt hätte, käme nach Ansicht des Bundesfinanzhofs möglicherweise ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Denn in diesem Fall hätte der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.
PM FG Münster v. 15.12.2015