Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6. Mai 2015 – 1 K 3408/13 entschieden, dass ein selbständiger Versicherungsvertreter einen Betriebsausgabenabzug für das Halten seiner Reitpferde nicht unter Hinweis darauf beanspruchen kann, dass er sich gerade auf die Versicherung von Pferden spezialisiert habe und dass die Teilnahme mit seinen Pferden an Reitturnieren der Anbahnung von Versicherungsabschlüssen diene.
Der Kläger machte in seiner Gewinnermittlung Ausgaben für die Boxenmiete und den Tierarzt sowie Abschreibungen auf zwei Turnierpferde geltend, die von seiner Tochter und seinem Schwager geritten werden. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, weil es keinen objektiven Aufteilungsmaßstab gebe, um die mögliche betriebliche von der privaten Mitveranlassung für die Pferdehaltung abzugrenzen. Das Finanzgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen und ist dem Einwand des Klägers, er könne ohne die Vorführung eigener Pferde auf Reitturnieren keine Versicherungsverträge abschließen, nicht gefolgt. Zum einen greife das Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ein, weil es sich um „ähnliche Zwecke“ wie das Unterhalten einer Jagd, einer Fischerei oder einer Segel- oder Motorjacht handele. Zum anderen gehe es um Aufwendungen für das Hobby von Familienmitgliedern, die untrennbar privat mitveranlasst seien.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Der Kläger machte in seiner Gewinnermittlung Ausgaben für die Boxenmiete und den Tierarzt sowie Abschreibungen auf zwei Turnierpferde geltend, die von seiner Tochter und seinem Schwager geritten werden. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, weil es keinen objektiven Aufteilungsmaßstab gebe, um die mögliche betriebliche von der privaten Mitveranlassung für die Pferdehaltung abzugrenzen. Das Finanzgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen und ist dem Einwand des Klägers, er könne ohne die Vorführung eigener Pferde auf Reitturnieren keine Versicherungsverträge abschließen, nicht gefolgt. Zum einen greife das Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ein, weil es sich um „ähnliche Zwecke“ wie das Unterhalten einer Jagd, einer Fischerei oder einer Segel- oder Motorjacht handele. Zum anderen gehe es um Aufwendungen für das Hobby von Familienmitgliedern, die untrennbar privat mitveranlasst seien.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
PM FG BW v. 20.10.2015