Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- und Gerichtskosten) um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (gegen BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
Mit dieser Entscheidung vom 18. März 2015 (Aktenzeichen 2 K 256/12, veröffentlicht in EFG 2015, 981) stellt sich der 2. Senat gegen die geänderte Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Dabei hat sich der Senat in vollem Umfang der Rechtsprechung des FG Düsseldorf im Urteil vom 11. Februar 2014 (13 K 3724/12 E; EFG 2014, 850) angeschlossen. Hinzuweisen ist ergänzend, dass die Entscheidung zu der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage ergangen ist. Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH mit einem sog. „Nichtanwendungsgesetz“ reagiert. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG sind ab 2013 Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist - neben weiteren mit identischem thematischem Bezug - beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 29/15 anhängig.
Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist - neben weiteren mit identischem thematischem Bezug - beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 29/15 anhängig.
PM FG Kiel v. 30.09.2015