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Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2015 (Az. VIII R 50/14) das Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts Münster vom 21. August 2014 (Az. 7 K 4608/11 E) bestätigt. Danach muss der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 90% an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkommensteuererklärung an, und stellte zugleich einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Das Finanzamt wandte daher den Abgeltungssteuersatz von 25% an. Nach abschließender Freigabe, aber noch vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, beantragten die Kläger, lediglich 60% der Kapitalerträge nach dem Regelsteuer satz zu besteuern (sog. Teileinkünfteverfahren). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt als verspätet ab.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt war. Die Vorschrift sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzu ngen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben wurde oder nicht.

Der BFH hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin jetzt als unbegründet zurückgewiesen. Der in der Einkommensteuererklärung der Kläger gestellte Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beinhalte nicht zugleich den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Eine entsprechende konkludente Antragstellung sei jedenfalls bei fachkundig beratenen Steuerpflichtigen, wie den Klägern, abzulehnen. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründe grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgelegen hätten. Gegen die Befristung des Antragsrechts bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei die Regelung der Ausschlussfrist aus dem Gesetzestext eindeutig und klar erkennbar.

PM FG Münster v. 15.10.2015