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§ 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG ist als Spezialregelung zur Ablaufhemmung und nicht als Verlängerung der Festsetzungsfrist zu verstehen

In seinem Urteil vom 17. Juni 2015 (Aktenzeichen 1 K 212/14) hatte der 1. Senat des Finanzgerichts sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob § 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage führt. Gem. § 5 EigZulG hing die Inanspruchnahme der Förderung davon ab, dass im sog. Erstjahr bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. Um diesbezüglich einen Gleichlauf von Einkommensteuer- und Eigenheimzulagenfestsetzung zu gewährleisten, sah § 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG vor, dass die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre endete. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG verlängerte sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit, wenn der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben war. Im entschiedenen Fall war von Bedeutung, ob diese Regelung zu einer Art "Billardeffekt" dergestalt führt, dass sich für alle folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums die Festsetzungsfrist der Eigenheimzulage so weit verlängert, wie ihre Dauer gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG für das sog. Erstjahr hinausgeschoben wurde. Diese Sichtweise hatte das beklagte Finanzamt in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte (Urteil des FG Düsseldorf vom 19. November 2009 8 K 1384/09 EZ, EFG 2010, 693) vertreten. Dem ist der 1. Senat in seinem Urteil nicht gefolgt. Eine Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Gesetzgebungsgeschichte und seines Zwecks ergebe vielmehr, dass es sich um eine Spezialregelung zur Ablaufhemmung handele, die zwar zu einer - u.U. auch für Folgejahre beachtlichen - Verschiebung des Ablaufzeitpunkts der Festsetzungsfrist führe, aber eben nicht zu einer Verlängerung der jeweils maßgeblichen Festsetzungsfrist als Zeitspanne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

PM FG Kiel v. 30.09.2015