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Vertrauensschutz für Bauleistende

Mit Beschluss vom 12. August 2015 (Az. 15 V 2153/15 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können.

Die Antragstellerin erbrachte Bauleistungen gegenüber einem Bauträger, der eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebaute. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen sie und das Finanzamt zunächst übereinstimmend davon aus, dass der Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer schulde. Nachdem diese Erlasslage aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteils vom 22. August 2013 (V R 37/10) nicht mehr maßgeblich war, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer nunmehr gegenüber der Antragstellerin fest. Diese berief sich hiergegen auf Vertrauensschutz.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster setzte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Vollziehung der geänderten Bescheide wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aus. Ein Steuerbescheid dürfe nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn ein Verwaltungserlass vom BFH als nic ht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend angesehen werde. Die Regelung in § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz in derartigen Fällen ausschließt, begegne nach Auffassung des Senats sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Bedenken. Zu den Einzelheiten lesen Sie bitte diePressemitteilung Nr. 9 vom 1. September 2015.

PM FG Münster v. 15.09.2015